(1) Bei Ausstellungen und Märkten muss, unabhängig vom Ausstellungszweck, für eine artgerechte Unterbringung der ausgestellten Tiere gesorgt werden. Die Tiere müssen, auch im Hinblick auf die klimatischen Bedingungen, artgerecht gehalten werden. Tiere dürfen ausschließlich von einem Tierarzt oder einer Tierärztin nach vorheriger Anästhesie kastriert werden; die diesbezüglichen gemeinschaftlichen Bestimmungen bleiben aufrecht.
(2) Krallen dürfen bei allen Tierarten nur aus gesundheitlichen Gründen entfernt werden.
(3) Verboten sind sämtliche Eingriffe, welche die Möglichkeit von Tieren einschränken oder unterbinden, Schmerz zu äußern, wie die Beeinträchtigung der Stimm- oder Gehörorgane.
(4) Das Kupieren von Ohren und Schwanz aus ästhetischen Gründen sowie, bei Vögeln, von Flügeln, ist verboten.
(5) Für die nicht ausdrücklich angeführten Tierarten gelten, sofern anwendbar, die Bestimmungen der vorherigen Absätze.