In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 8. Juli 2013, Nr. 191)
Durchführungsverordnung im Bereich Schutz der Tierwelt

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 16. Juli 2013, Nr. 29.

Art. 19 (Vögel)

(1) Käfige, in denen Vögel gehalten werden, müssen folgende Mindestmaße haben: Käfige mit maximal drei ausgewachsenen Tieren müssen je sechsmal so lang, breit und hoch sein wie das größte der darin lebenden Tiere, gemessen von der Schnabelspitze bis zur Schwanzspitze mit über den Rücken laufendem Maßband. Für jedes hinzukommende Tier muss der Käfig um 30 Prozent erweitert werden. Runde Käfige sind verboten.

(2) Von den im Absatz 1 angeführten Bestimmungen darf nur in folgenden Fällen abgewichen werden: bei Vogeltransporten, auf Märkten, bei vorübergehender Haltung zum Verkauf, bei ornithologischen Veranstaltungen und in der Vogelaufzucht. Auf Märkten, bei ornithologischen Veranstaltungen und in der Vogelaufzucht muss jedem einzelnen Tier soviel Bewegungsfreiraum zur Verfügung stehen, dass sich alle Tiere artgemäß niederlegen können.

(3) Es ist verboten, Vögel im Schaufenster zu halten, wenn sie keine Rückzugsmöglichkeit haben, ihre Nachtruhe nicht gewährleistet ist, und wenn sie Erschütterungen, Lärm, großen Temperaturschwankungen und starkem Sonnenlicht ausgesetzt sind. Das Halten von Vögeln in Barbetrieben und Tanzlokalen ist verboten. Die Tiere dürfen nicht direkt Rauch, Lärm oder einer Menschenmenge ausgesetzt sein. Es ist zudem verboten, Vögel anzuketten.

(4) Vogelschnäbel dürfen nur gekürzt werden, um Kannibalismus zu vermeiden, und zwar so, dass die Tiere noch problemlos fressen können. Es ist verboten, Hilfsmittel zu verwenden, welche die Sehfähigkeit der Tiere verändern oder einschränken. Für die Tiere muss ausreichend Wasser und Futter vorhanden sein.

(5) Bei allen Vogelarten ist das Verschränken der Flügel verboten.

(6) Für Zucht- und Legetiere wie Haushühner, Truthühner und Perlhühner muss eine ausreichende Zahl geeigneter Sitzstangen vorhanden sein. Davon darf nur in Betrieben abgewichen werden, die Eier aus Bodenhaltung produzieren, sowie in der Geflügelzucht mit Bodenhaltung.

(7) Das Halten von Geflügel in Batterien ist  unabhängig von der Art der Produktionstätigkeit und in allen Zuchtphasen verboten. In Volieren darf Geflügel maximal auf drei Ebenen gehalten werden, einschließlich des Stallbodens. Alle Ebenen oberhalb des Stallbodens müssen mit einem Kotband versehen sein. 7)

(8) Hühnerställe für Legehennen müssen im Inneren des Gebäudes einen Scharrraum haben, der mit Streumaterial wie Stroh, Holzspänen, Sand oder Torf bedeckt ist. Der interne Scharrraum muss mindestens ein Drittel der Stallfläche betragen. Die Sitzstange für die Tiere muss pro Tier mindestens 15 Zentimeter lang sein und der horizontale Abstand zwischen den Sitzstangen auf einer Ebene muss mindestens 30 Zentimeter betragen. Bei mindestens 50 Prozent der Sitzstangen muss der Mindestabstand von jeglichem Hindernis oberhalb und unterhalb der Sitzstange mindestens 35 cm betragen.

(9) Es ist verboten, Pfauen ständig im Käfig zu halten, ohne Bewegungsmöglichkeit, außerhalb des Käfigs.

(10) Es ist verboten, Eier aus der Brut von Papageien zu entfernen, um die Produktion zu steigern. Nur entwöhnte Jungvögel dürfen von ihren Eltern getrennt werden. Sozial lebende Papageienarten, das heißt alle Papageienarten, die in der freien Natur gewöhnlich im Schwarm, als Paar oder im Familienverband leben, dürfen nicht als Einzeltiere gehalten werden. Papageien dürfen nur mit anderen Papageien gehalten werden, die aus demselben Herkunftsgebiet stammen; Tiere, die zusammen gehalten werden, müssen sich untereinander vertragen. Vorzugsweise sollten es Tiere derselben Art oder Unterart sein, je ein männliches und ein weibliches. In jedem Fall muss für eine stressfreie Gemeinschaftshaltung gesorgt werden.

(11) In Papageivolieren und Papageikäfigen dürfen keine Plastikfußstangen verwendet werden. Für die Fußstangen müssen verträgliche unbehandelte Naturhölzer mit unterschiedlichen Durchmessern verwendet werden. Außerdem müssen die Volieren und Käfige so ausgerüstet sein, dass sich die Tiere beschäftigen können. Die Art und Zusammensetzung des Futters muss den natürlichen Fressgewohnheiten der jeweiligen Gattung nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen. Es ist verboten, die Tiere zur Umstellung auf bestimmte einseitige Futterarten zu zwingen, um eine bessere Kotkonsistenz zu erzielen.

(12) Enten muss eine leicht erreichbare Badeeinrichtung zur Verfügung stehen. Es ist verboten, Enten Wasser zu entziehen, um die Mauser herbeizuführen.

7)
Art. 19 Absatz 7 wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 4. Oktober 2021, Nr. 33.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionA Bodenverschmutzung und Abfallbeseitigung
ActionActionB Landschaftsschutz
ActionActionC Lärmbelästigung
ActionActionD Luftverschmutzung
ActionActionE Schutz der Flora und Fauna
ActionActionF Gewässerschutz und Gewässernutzung
ActionActionG Umweltverträglichkeitsprüfung
ActionActionH Schutz der Tierwelt
ActionActiona) Landesgesetz vom 15. Mai 2000, Nr. 9
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 8. Juli 2013, Nr. 19
ActionActionAllgemeine Bestimmungen
ActionActionTierheime, Tierpensionen, Hundezwinger und Tierstätten
ActionActionTierhaltung
ActionActionArt. 11 (Artgerechte Tierhaltung)
ActionActionArt. 12 (Rinder)
ActionActionArt. 13 (Schafe und Ziegen)
ActionActionArt. 14 (Schweine)
ActionActionArt. 15 (Einhufer)
ActionActionArt. 16 (Hunde)
ActionActionArt. 16/bis  (Bestimmung des genetischen Profils der Hunde)
ActionActionArt. 17 (Gefährliche Hunde und Maßnahmen zur Vorbeugung der Gefahren für Mensch, Tier und Sachen)
ActionActionArt. 18 (Kaninchen)
ActionActionArt. 19 (Vögel)
ActionActionArt. 20 (Fische und Krustentiere)
ActionActionArt. 21 (Reptilien und Schildkröten)
ActionActionArt. 22 (Bestimmungen für alle Tierarten)
ActionActionArt. 23 (Handel mit Heimtieren)
ActionActionArt. 24 (Labestationen)
ActionActionArt. 25 (Zirkusse und Wandervorstellungen)
ActionActionArt. 26 (Hundeausbildungseinrichtungen)
ActionActionTierschutzpolizei
ActionActionSchlussbestimmungen
ActionActionc) Landesgesetz vom 12. Februar 2016, Nr. 1
ActionActiond) Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Oktober 2021, Nr. 33
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis