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b) Dekret des Landeshauptmanns vom 8. Juli 2013, Nr. 191)
Durchführungsverordnung im Bereich Schutz der Tierwelt

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 16. Juli 2013, Nr. 29.

Art. 15 (Einhufer)

(1)Das dauerhafte Anbinden von Einhufern ist nur aus sanitären Gründen oder wegen ihres Verhaltens erlaubt. Ein vorübergehendes Anbinden ist ausschließlich für Pflegemaßnahmen, während des Deckens oder bei Sport-, Freizeit-, Kultur- oder Zuchtveranstaltungen zulässig. 2)

(2) Deckhengste müssen in ausreichend großen Boxen untergebracht werden. Sie müssen täglich Auslauf haben und dürfen nicht angebunden werden.

(3) Die Liegeplätze von Einhufern müssen mit einer ausreichenden Menge geeigneter Einstreu versehen sein.

(4) Werden die Tiere im Freien gehalten, so muss für alle ein geeigneter Schutz vor Witterungseinflüssen vorhanden sein. Auch ein natürlicher Witterungsschutz bestehend aus Bäumen, Büschen, Felsen oder Ähnlichem eignet sich dafür, sofern der Boden fest ist. Die Hufen müssen regelmäßig fachgerecht gekürzt und gegebenenfalls beschlagen werden. Trächtige Stuten müssen mindestens drei Wochen vor und drei Wochen nach dem Abfohlen in geeigneten Abfohlboxen gehalten werden und dürfen in diesem Zeitraum nicht angebunden sein. Die Abfohlboxen müssen über genügend Platz zum Abfohlen verfügen, mit geeigneter Einstreu versehen und sauber sein.

(5) Die Einzelboxen müssen so groß sein, dass sich das Tier ungehindert darin umdrehen kann.

(6) Reitutensilien wie Zaumzeug, Sattelzug und Geschirr müssen jedem Tier individuell angepasst werden. Tiere mit Kopf-, Maul-, Rücken- oder Beinverletzungen dürfen nicht zur Arbeit oder zum Reiten eingesetzt werden, wenn sie dadurch Schmerzen erleiden können.

(7)Bei der Einhuferhaltung müssen zudem folgende Bestimmungen beachtet werden:

  1. eine Nasenbremse darf nur bei aggressiven Tieren oder, im Bedarfsfall, für tierärztliche Behandlungen verwendet werden,
  2. eine feste Martingale darf nur gemäß den geltenden Bestimmungen der internationalen und nationalen Pferdesportorganisationen verwendet werden,
  3. Einhufer dürfen erst ab dem vierten Lebensjahr zu Sportwettkämpfen zugelassen werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Zucht- und Profiveranstaltungen,
  4. trächtige oder laktierende Stuten dürfen sowohl im letzten Drittel der Trächtigkeit als auch in den ersten fünf Monaten mit Fohlen bei Fuß nicht bei Sportwettbewerben eingesetzt werden. 3)

(8)Pferde müssen gemeinsam mit Artgenossen gehalten werden, und zwar so, dass sie untereinander Sichtkontakt haben. Werden Decken verwendet, so darf dies weder ihr soziales Verhalten noch ihr Wohlempfinden oder ihre Gesundheit beeinträchtigen. 4)

2)
Art. 15 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 17. Juni 2014, Nr. 22.
3)
Art. 15 Absatz 7 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 17. Juni 2014, Nr. 22.
4)
Art. 15 Absatz 8 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 3 des D.LH. vom 17. Juni 2014, Nr. 22.
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