(1) Als gefährlich gelten:
- Hunde, die, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, Menschen angreifen und einen Schaden zufügen oder verletzen, oder die einen anderen Hund trotz offensichtlicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
- Hunde mit einem unkontrollierbaren Instinkt, Wild oder Weidetiere zu hetzen oder zu reißen,
- Hunde, die, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, wiederholt Menschen in irgendeiner Form gefährdet haben.
(2) Der Tierärztliche Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs führt das Verzeichnis der gefährlichen Hunde laut Absatz 1. Er sorgt dafür, dass diese Hunde in einem eigenen Abschnitt des Hundemelderegisters eingetragen werden, mit dem jeweiligen Grund für die Gefährlichkeitserklärung. Der Tierärztliche Dienst stellt die Maßnahme, in der auch die daraus erwachsenden gesetzlichen Verpflichtungen angeführt sind, der Person zu, dessen Eigentum der Hund ist oder die ihn hält, sowie der Wohnsitzgemeinde der Person. Diese Informationen werden zudem auf Anfrage den Ordnungskräften zur Verfügung gestellt.
(3) Befindet sich ein nach Absatz 1 als gefährlich eingestufter Hund an einem öffentlich zugänglichen Ort, so muss er einen Maulkorb tragen und an der Leine gehalten werden.
(4) Der Tierärztliche Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs kann dem Eigentümer oder der Eigentümerin eines Hundes, der als gefährlich eingestuft wurde, weil er wiederholt Menschen angegriffen und verletzt hat, auch unter Berücksichtigung des zugefügten Schadens, zur Einschläferung innerhalb eines bestimmten Zeitraums raten. Folgt der Eigentümer oder die Eigentümerin diesem Rat nicht, so stellt der gebietszuständige Amtstierarzt oder die gebietsmäßig zuständige Amtstierärztin nach Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes fest, ob das Tier „so gehalten wird, dass die öffentliche Sicherheit nicht mehr gewährleistet ist“, damit die entsprechenden Maßnahmen laut Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes ergriffen werden können.
(5) Der Amtstierarzt oder die Amtstierärztin, der oder die für die Einrichtung laut Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes zuständig ist, entscheidet über die weiteren Maßnahmen, die für Hunde gemäß Absatz 4 zu ergreifen sind, wie Erziehungskurse, Kastration oder, an letzter Stelle, die Einschläferung.