(1) Schweine müssen in einem ihrer Größe entsprechenden Stall gehalten werden; sie dürfen nicht ständig in Dunkelheit sein. Mindestens acht Stunden täglich muss eine ausreichende natürliche oder künstliche Beleuchtung vorhanden sein. Die Luft muss regelmäßig ausgetauscht werden.
(2) Einzelboxen oder Einzelstände für Zuchtsauen und für Eber dürfen maximal zur Hälfte mit Spalten oder Lochboden versehen sein, Ferkelaufzuchtbuchten maximal zu zwei Dritteln. Es muss eine der Größe des Tieres entsprechende saubere Ruhezone ohne Spalten und Lochboden vorhanden sein. Für Schweine muss Material wie Stroh, Raufutter oder sonstiges geeignetes Material vorhanden sein, mit dem sie sich beschäftigen können.
(3) Die Tiere müssen mindestens einmal täglich kontrolliert und ausreichend gefüttert werden. In der Tränke muss, in ausreichender Menge, Wasser oder eine andere geeignete Flüssigkeit vorhanden sein.
(4) Die Futterplätze müssen so angelegt sein, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können. Besonders aggressive Tiere oder in ihrer Entwicklung zurück gebliebene Tiere müssen aus ihrer Gruppe entfernt und gesondert betreut werden.
(5) Einige Tage vor dem Abferkeln und für mindestens zwei Wochen danach muss den Tieren eine geeignete Einstreu gegeben werden.
(6) Schweine müssen so gehalten werden, dass sie sich in der Aufstallungsbox oder im Aufstallungsbereich ungehindert umdrehen können. Davon darf nur bei Sauen im Zeitraum von einer Woche vor und zwei Wochen nach der Geburt abgewichen werden.