(1) Wer ein Tier hält, muss für seine artgerechte Behandlung, Betreuung, Unterbringung sowie für eine regelmäßige und angemessene Ernährung sorgen. Das Tier muss, seiner Physiologie entsprechend, über ausreichenden Bewegungs- und Lebensraum verfügen; außerdem müssen die hygienischen und klimatischen Voraussetzungen der gehaltenen Tierart entsprechen. Keinem Tier dürfen ohne Grund Schmerzen, Schäden oder Verletzungen zugefügt werden. Unbeschadet der für die Schlachtung vorgesehenen Tierschutzbestimmungen dürfen Tiere grundsätzlich nur durch Euthanasie getötet werden, die von einem Tierarzt oder einer Tierärztin durchgeführt wird. In Ausnahmefällen kann ein verletztes Tier von einem Jagdaufseher oder einer Jagdaufseherin durch Gnadenschuss in den Kopf getötet werden, wenn dies dem Tier unnötige Schmerzen erspart.