(1)Zur Eröffnung und Führung von Hundeausbildungseinrichtungen aller Art ist ein positives Gutachten des Tierärztlichen Dienstes des Südtiroler Sanitätsbetriebs erforderlich. Der Antrag auf das Gutachten, dem ein Fachbericht über die Räume und über die ausgeübte Tätigkeit beiliegen muss, wird beim oben genannten tierärztlichen Dienst gestellt. Auf Hundeabrichtungsplätzen muss eine ausreichende Zahl isolierter Boxen zur vorübergehenden Unterbringung der Hunde vorhanden sein
(2)8)
(3)9)
(4)10)
(5) Es ist verboten, Hunden während der Ausbildung körperliche Schmerzen oder psychisches Leid zuzufügen. Hilfsmittel dürfen nur so verwendet werden, dass das Tier weder unnötige Schmerzen noch große Angst empfindet. Der Einsatz von Geräten, die Stromstöße versetzen, akustische Signale aussenden oder chemisch wirken ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Dressurpfeifen und Umzäunungssysteme, wenn sie fachgerecht eingesetzt werden. Kranke, verletzte, hochträchtige, säugende oder alte Tiere dürfen nicht ausgebildet oder trainiert werden, es sei denn, eine entsprechende tierärztliche Erlaubnis liegt vor.
(6) Unbeschadet der veterinärpolizeilichen Bestimmungen müssen die Verantwortlichen der Hundeausbildungseinrichtungen die ihnen anvertrauten Hunde in ein Register eintragen. Das Register kann auch nur im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung geführt werden und muss täglich aktualisiert werden.