(1) In der Region Trentino-Südtirol werden zwei Kontrollsektionen des Rechnungshofes mit dem Sitz in Trient bzw. in Bozen errichtet.
(2) Jede Kontrollsektion besteht aus einem Sektionspräsidenten, welcher den Vorsitz führt, und aus Richtern, die den Kontrollämtern zugewiesen sind.
(2/bis) In derselben Region haben die Rechtsprechungssektionen des Rechnungshofes sowie die dafür zuständigen Staatsanwaltschaften, die mit Gesetz vom 14. Jänner 1994, Nr. 19 errichtet wurden, ihren Sitz in den Hauptorten der Provinzen Trient und Bozen.
(2/ter) Was die Sektionen und die Staatsanwaltschaft mit Sitz in Bozen anbelangt, wird der örtliche Stellenplan des Verwaltungspersonals eingerichtet, wie es aus der Tabelle D laut nachstehendem Absatz hervorgeht.
(2/quater) Die Zahl der den Sektionen und den Staatsanwaltschaften zugewiesenen Planstellen für Beamte im Richterstand, Beamte im Führungsrang, leitende Beamten und Bedienstete geht aus den Tabellen A, B, C und D hervor, die diesem Dekret beiliegen. Die Beamten im Richterstand laut den Tabellen A und C sowie die Beamten im Führungsrang laut den Tabellen B und D gehören nicht zum planmäßigen Personal. Für das Personal laut den Tabellen C und D gelten die im II. Abschnitt dieses Dekretes enthaltenen Bestimmungen.
(2/quinquies) Für die Besetzung der freien Stellen in den Stellenplänen laut Tabelle B ist der Regierungskommissär für die Provinz Trient zuständig, der auf Antrag des Präsidenten des Rechnungshofes Wettbewerbe ausschreibt.
(2/sexies) Die genannten Tabellen werden nach den im Artikel 107 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 vorgesehenen Verfahren geändert.2)