Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Die Abnahme kann auch dann erfolgen, wenn der Auftragnehmer sich verpflichtet hat, bei Fertigstellung der Bauarbeiten bestimmte Ergebnisse zu erzielen.
(2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmung in den besonderen Vergabebedingungen trägt der Abnahmeprüfer im Fall laut Absatz 1 bei der Ausstellung der Abnahmebescheinigung die Klauseln in die Abnahmebescheinigung ein, an welche der Auftragnehmer bis zur Feststellung der Ergebnisse, die durch eine entsprechende Bescheinigung des Projektsteuerers nachzuweisen sind, gebunden bleibt, und schlägt die einzubehaltenden Beträge oder die zu leistenden Sicherstellungen in Erwartung der Feststellung vor.