Veröffentlicht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 16. Februar 1999, Nr. 9.
(1) Den beauftragten Fachärzten wird eine jährliche Mitarbeitsprämie im Ausmaß eines Zwölftels des Stundenentgelts, der Dienstalterserhöhungen gemäß Artikel 28 Absatz 2 des Zusatzentgelts laut Artikel 29 und der Zulage für die volle Verfügbarkeit gemäß Artikel 30 gewährt.
(2) Die genannte Prämie wird innerhalb 31. Dezember jeden Jahres ausgezahlt.
(3) Dem Facharzt, der vor dem 31. Dezember den Dienst beendet, wird die Prämie zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst berechnet und ausgezahlt.