Kundgemacht im A.Bl. vom 23. November 1993, Nr. 57.
(1) Die Polizeieinsätze beschränken sich normalerweise auf die Gebiete, für welche die Dienste oder Korps zuständig sind, sowie auf jene der Dienste oder Korps, zu denen die Bediensteten aufgrund der Abkommen laut Artikel 2 abgestellt oder abgeordnet sind.
(2) Dienste außerhalb des Zuständigkeitsgebietes sind zulässig in Katastrophenfällen oder zur Verstärkung anderer Dienste oder Korps bei außerordentlichen Anlässen oder zur Pflege der Verbindungen oder für Repräsentationszwecke; Außendienste dieser Art setzen das Einverständnis der zuständigen Behörden voraus.
(3) Einsätze außerhalb des eigenen Zuständigkeitsgebietes auf Initiative des einzelnen Beamten sind einzig und allein zulässig, wenn sich dafür die Notwendigkeit infolge der Begehung einer Straftat im eigenen Zuständigkeitsgebiet ergibt.