Veröffentlicht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 16. Februar 1999, Nr. 9.
(1) Die Risikozulage wird den dem Risiko der Röntgenstrahlen gemäß D.P.R. Nr. 185/1964 und gemäß Gesetz 460/1988 ausgesetzten Fachärzten im selben Ausmaß und mit denselben Laufzeiten ausgezahlt, wie sie für die Krankenhausärzte vorgesehen sind, sofern dieselben ihre Tätigkeit in kontrollierter Zone abwickeln müssen und vorausgesetzt, daß das Risiko beruflicher Art ist.
(2) Für die Fachärzte, die nicht ständig in Kontrollzonen tätig sind, wird die Feststellung des Anspruchs auf die Zulage einer eigenen Kommission übertragen, die aus dem Sanitätsdirektor als Vorsitzendem, einem vom Betrieb namhaft gemachten Facharzt für Röntgenologie, drei Vertretern der Ambulatoriumsfachärzte - von der ärztlichen Seite des Gebietsbeirats gemäß Artikel 10 designiert - und zwei vom Generaldirektor nominierten qualifizierten Experten zusammengesetzt ist.