(1)Die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer des Landes wird gemäß Artikel 8 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, festgesetzt. Wird der dort vorgesehene Beschluss nicht innerhalb 31. Oktober gefasst, so werden die im Bezugsjahr geltenden Gebührensätze auch im darauf folgenden Jahr angewandt.
(2)Lassen sich die für die Festsetzung des geschuldeten Betrags erforderlichen Daten weder aus dem Archiv laut Artikel 5 noch aus dem Kraftfahrzeugschein des Fahrzeugs ermitteln, für welches die Steuer zu zahlen ist, so gilt für die Einhebung der gesetzlich vorgesehene Mindestbetrag.