(1)Die Rückerstattung eingezahlter Kraftfahrzeugsteuern ist in folgenden Fällen zulässig:
(2)Der Antrag auf Rückerstattung wird von demjenigen eingereicht, der am letzten Tag des Monats der Steuereinzahlung im Öffentlichen Kraftfahrzeugregister (PRA) als Inhaber des Fahrzeuges aufscheint (Steuerpflichtiger).
(3)Der im Absatz 2 bestimmte Gläubiger gegenüber der Verwaltung kann mit einem schriftlichen Antrag, der gemäß Artikel 38 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445, in geltender Fassung, verfasst ist, bei der Verwaltung beantragen, dass die Rückerstattung an Dritte verfügt wird.
(4)Ist die Behebung eines offensichtlichen und erkennbaren Fehlers nicht möglich, so kann der Betrag auch an den Einzahlenden selbst verfügt werden, auch wenn dieser nicht mit dem Steuerpflichtigen identisch ist. Der Fehler muss entweder aus dem Einzahlungsbeleg hervorgehen oder bei der Eintragung der Einzahlung ins Steuerarchiv oder bei der Einhebung durch die zur Einhebung berechtigten Subjekte unterlaufen sein. Zuvor muss jedoch in jedem Fall überprüft werden, ob die Frist für die Feststellung der unterlassenen Einzahlung nicht bereits verjährt ist, falls die doppelte Einzahlung in Bezug auf das irrtümlich angegebene Kennzeichen fehlt.