Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum A.Bl vom 18. Dezember 2007, Nr. 51.
(1) Eine Kopie des Protokolls der Wahlkommission, das ordnungsgemäß von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten des Wahlamtes unterschrieben und von zwei Stimmzählerinnen bzw. Stimmzählern gegengezeichnet ist, wird der Schule zur Aufbewahrung übergeben. Die Schule teilt innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt des Wahlprotokolls dem zuständigen Schulamt die Wahlergebnisse auf elektronischem Wege mit.