Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum A.Bl vom 18. Dezember 2007, Nr. 51.
(1) Das aktive Wahlrecht steht jenen Lehrpersonen zu, die am Wahltag ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in der Schule haben, sowie jenen, die ein befristetes Arbeitsverhältnis mit einem Jahresauftrag bis zum 30. Juni oder 31. August haben.
(2) Wählbar sind jene Lehrpersonen, die als Kandidatinnen bzw. Kandidaten auf den Listen gemäß Artikel 4 aufscheinen und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, sowohl Vollzeit als auch Teilzeit, haben.