Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum A.Bl vom 18. Dezember 2007, Nr. 51.
(1) Alle drei Jahre, zumindest drei Monate vor dem Verfall des Mandats der EGV, ergreifen die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen, gemeinsam oder einzeln, die Initiative zur Neuwahl und vereinbaren mit den Schulämtern das Datum für die Durchführung der Wahl mit einem entsprechenden Wahlkalender. Die Gewerkschaftsorganisationen teilen dies dem Lehrpersonal durch Aushang an der Anschlagtafel der Schule mit, der ebenfalls eine Mitteilung zugeschickt wird. Das gleiche Vorrecht steht der EGV vor dem Verfall vom Amt zu.
(2) Die Termine für das Einbringen der Listen und für die Errichtung der Wahlkommission werden durch die in Absatz 1 genannte Vereinbarung festgelegt. Die Uhrzeit für die letzte Möglichkeit, die Listen einzubringen, ist 12.00 Uhr des letzten Tages für das Einbringen der Listen.
(3) Die EGV, die während der dreijährigen Amtszeit verfallen, werden auf Initiative der repräsentativen Gewerkschaften nach einem mit dem Schulamt vereinbarten Terminkalender neu gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl der EGV gemäß Absatz 1 im Amt.