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In vigore al: 27/05/2016

Beschluss vom 5. April 2016, Nr. 354
Genehmigung der Kriterien für die betriebliche Ausbildung in einem Lehrberuf im Rahmen einer Arbeitsrehabilitionsmaßnahme

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Art. 6
Projektdauer und Bildungsguthaben

1. Der Zeitraum der Arbeitsrehabilitationsmaßnahme muss der Dauer der Lehre im betreffenden Lehrberuf entsprechen. Es ist auch möglich, für diesen Zweck mehrere Arbeitsrehabilitationsmaßnahmen zu summieren.

2. Bei einer Arbeitsrehabilitationsmaßnahme in Teilzeit müssen die Voraussetzungen laut Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes erfüllt sein.

3. Hat der/die Auszubildende am Ende der Arbeitsrehabilitationsmaßnahme die Lernziele des betrieblichen Ausbildungsrahmenplanes gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes noch nicht erreicht oder die Berufsschule noch nicht erfolgreich abgeschlossen, kann das Ausbildungsprojekt über die Dauer der Lehre im betreffenden Lehrberuf hinaus verlängert werden.

4. Wechselt der/die Auszubildende von der Arbeitsrehabilitationsmaßnahme in ein reguläres Lehrverhältnis im selben Beruf, werden bereits absolvierte Ausbildungszeiten auf die Lehrzeit angerechnet.