In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

Beschluss vom 5. April 2016, Nr. 354
Genehmigung der Kriterien für die betriebliche Ausbildung in einem Lehrberuf im Rahmen einer Arbeitsrehabilitionsmaßnahme

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Art. 9
Pflichten des Direktors/der Direktorin der ausbildenden Einrichtung

1. Der Direktor/Die Direktorin der ausbildenden Einrichtung laut Artikel 5 Absatz 2 muss die Pflichten laut Artikel 9 des Gesetzes erfüllen.