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In vigore al: 27/05/2016

Beschluss vom 15. März 2016, Nr. 294
Widerruf des Beschlusses vom 18. März 2014, Nr. 321 in geltender Fassung. Genehmigung der Kriterien für die Gewährung von Beiträgen an akkreditierte CME-Provider für Initiativen der ständigen Weiterbildung im Gesundheitsbereich

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Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Kriterien regeln die Zuweisung von Beiträgen zur Durchführung von Initiativen im Rahmen der ständigen Weiterbildung für Fachleute im Gesundheitsbereich in Südtirol im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14. Die Beiträge werden nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt.