(1)Der Direktor überprüft periodisch die finanziellen Verfügbarkeiten, um eventuell notwendige Haushaltsänderungen vornehmen zu können.
(2)Die ausgleichenden Haushaltsänderungen und jene, die aus Mehreinnahmen von privaten Subjekten herrühren, werden mit Dekret des Direktors angeordnet und der zuständigen Abteilung mitgeteilt.
(3)Alle übrigen Haushaltsänderungen, die nicht im Absatz 2 angeführt sind, befolgen den Ablauf, der für die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages vorgesehen ist. 22)