(1) Nach der Vereidigung wählt der Landtag aus seiner Mitte den Präsidenten/die Präsidentin, wobei Artikel 48/ter Absätze 2 und 3 des vereinheitlichten Textes der Verfassungsgesetze, die das Sonderstatut für Trentino-Südtirol - in der Folge "Autonomiestatut" genannt - betreffen, genehmigt mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, und abgeändert mit Verfassungsgesetz vom 31. Jänner 2001, Nr. 2, einzuhalten ist. Die den entsprechenden Zeitraum betreffende Zustimmung der Mehrheit der Abgeordneten der deutschen bzw. der italienischen Sprachgruppe hinsichtlich der Wahl eines/einer der ladinischen Sprachgruppe angehörenden Abgeordneten muss aus einer eigenen schriftlichen Erklärung hervorgehen, die dem vorläufigen Präsidenten/der vorläufigen Präsidentin vor Anberaumung des Wahlganges auszuhändigen ist.
(2) 7)
(3) Die Wahl des Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin findet in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit der Mitglieder des Landtages statt.
(4) Wenn nach zwei Wahlgängen niemand die absolute Stimmenmehrheit der Mitglieder des Landtages auf sich vereint, wird eine Stichwahl zwischen jenen zwei Kandidaten/Kandidatinnen vorgenommen, welche beim zweiten Wahlgang die höchste Stimmenanzahl erreicht haben. Als gewählt gilt derjenige/diejenige, welcher/welche die höchste Stimmenanzahl erreicht hat. Bei Stimmengleichheit gilt jener/jene Abgeordnete als gewählt, der/die bei der vorangegangenen Wahl zum Südtiroler Landtag die meisten Vorzugsstimmen erhalten hat. 8)
(4/bis) Sollte es nicht möglich sein, eine Stichwahl laut Absatz 4 durchzuführen, weil es nur einen einzigen/eine einzige einer bestimmten Sprachgruppe angehörenden Abgeordneten/angehörende Abgeordnete gibt, oder weil beim zweiten Wahlgang nur ein einziger Kandidat/eine einzige Kandidatin zwar Stimmen erhalten, aber nicht die absolute Stimmenmehrheit erzielt hat, erfolgt die Verkündigung des/der Gewählten aufgrund der Ergebnisse des zweiten Wahlgangs.
(5) Der vorläufige Präsident/Die vorläufige Präsidentin verkündet den Namen des/der Gewählten, der/die unverzüglich den Vorsitz des Landtages übernimmt.
Der Art. 6 wurde zuerst geändert durch Art. 4 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 7. Mai 2003, Nr. 5 und dann durch Art. 3 und 4 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3.
Art. 6 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 3 Absatz 1 des Beschlusses des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3.
Art. 6 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 4 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3.