(1) Die Anfragen und Beschlussanträge werden im Wortprotokoll der Sitzung, in der sie behandelt worden sind bzw. in der deren Behandlung aufgenommen worden ist, vollinhaltlich wiedergegeben.148)
(2) Die schriftlichen Anfragen und deren Beantwortung sowie die Beschlussanträge sind an alle Abgeordneten zu verteilen.