In vigore al

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In vigore al: 30/06/2015

Beschluss vom 9. Juni 2015, Nr. 699
Kriterien betreffend die Ausführung der Praktika im Rahmen der Tätigkeiten zur sozialen Wiedereingliederung von Personen, die von den Sozialdiensten betreut werden

Anlage A

Kriterien betreffend die Ausführung der Praktika im Rahmen der Tätigkeiten zur sozialen Wiedereingliederung von Personen, die von den Sozialdiensten betreut werden

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Kriterien regeln die Ausführung der Tätigkeiten laut Artikel 19 Absatz 8 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, zur sozialen Wiedereingliederung von Personen, die von den Sozialdiensten betreut werden, im Rahmen der Programme laut Artikel 35 des genannten Dekretes.

2. Die Grundlage für diese Kriterien bilden die von der Ständigen Konferenz für die Beziehungen zwischen Staat, Regionen und den autonomen Provinzen Trient und Bozen vom 22. Jänner 2015 erlassenen Leitlinien für die Ausbildungs-, Orientierungspraktika und Praktika zum Einstieg oder Wiedereinstieg in die Arbeitswelt zur sozialen Inklusion, Selbständigkeit der Personen und Rehabilitation („Linee guida per i tirocini di orientamento, formazione e inserimento/reinserimento finalizzati all'inclusione sociale, all'autonomia delle persone e alla riabilitazione“).

Art. 2
Ziel der Tätigkeiten

1. Durch diese Tätigkeiten sollen die Ausgrenzung von Einzelnen und Familien überwunden werden, die individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten gefördert und das Selbstbewusstsein gestärkt werden.

2. Diese Tätigkeiten müssen im Rahmen maßgeschneiderter Programme zur sozialen Eingliederung gemeinsam mit der betroffenen Person vereinbart werden und die jeweiligen persönlichen und familiären Gegebenheiten der Betroffenen berücksichtigen.

3. Die Tätigkeit kann auch aus einem Praktikum bestehen, ohne dass dabei ein Arbeitsverhältnis begründet wird.

4. Die Praktika können von den Trägerkörperschaften der delegierten Sozialdienste im Sinne des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, in der Folge als Träger bezeichnet, angeboten werden.

5. Die Praktika können bei privaten Betrieben, freiberuflich Tätigen, Vereinen, Genossen-schaften und öffentlichen Körperschaften - in der Folge als aufnehmende Einrichtungen bezeichnet – sowie beim Träger selbst absolviert werden. Die aufnehmende Einrichtung muss die geltenden Vorschriften betreffend den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz einhalten.

Art. 3
Zielgruppen

1. Die Träger bieten die Praktika volljährigen Personen an, die sich in den Situationen laut Artikel 17 Absatz 5 und Artikel 19 Absatz 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, befinden und mit denen im Sinne der Prävention ein Programm zur sozialen Wiedereingliederung gemäß Artikel 35 des genannten Dekrets vereinbart wird.

Art. 4
Dauer der Praktika

1. Die Praktika dauern in der Regel höchstens 24 Monate, wobei die Dauer jeweils von der Schwere der persönlichen oder familiären Situation der Praktikantin/des Praktikanten, die vom zuständigen Sozialsprengel bescheinigt wird, abhängt.

2. Die Höchstdauer kann überschritten werden, wenn der zuständige Sozialsprengel dies für unbedingt notwendig und zielführend hält und die Notwendigkeit bescheinigt.

Art. 5
Tutorin/Tutor und Bezugsperson

1. Der Träger beauftragt eine Tutorin/einen Tutor, welche/welcher das Praktikum organisiert und dessen Durchführung überwacht und insbesondere überprüft, ob die festgelegten Praktikumsziele erreicht werden und ob das Praktikum unter Beachtung der vorliegenden Kriterien durchgeführt wird.

2. Die aufnehmende Einrichtung beauftragt die Bezugsperson, welche die Praktikantin/den Praktikanten vor Ort unterstützt. Diese Bezugsperson begleitet die Praktikantin/den Praktikanten in der Einführungsphase, weist die für das Praktikum vorgesehenen Tätigkeiten zu und ist erste Ansprechperson bei eventuellen Schwierigkeiten.

3. Die Tutorin/Der Tutor des Trägers und die Bezugsperson der aufnehmenden Einrichtung arbeiten eng zusammen, damit das Praktikum erfolgreich absolviert werden kann.

Art. 6
Durchführung der Praktika

1. Die Praktika werden durch eine Vereinbarung zwischen dem Träger, der aufnehmenden Einrichtung und der Praktikantin/dem Praktikanten geregelt. In dieser Vereinbarung sind folgende Angaben vorgesehen:

a) Identifizierungsdaten der Praktikantin/des Praktikanten, des Trägers und der aufnehmenden Einrichtung,

b) Name der/des vom Träger beauftragten Tutorin/Tutors,

c) Name der von der aufnehmenden Einrichtung namhaft gemachten Bezugsperson,

d) die Beschreibung des Praktikums: Dauer, Ort, Begründung und Zielsetzung,

e) die Beschreibung des vom Träger zusammen mit der betroffenen Person ausgearbeiteten, individuell zugeschnittenen Projektes,

f) die von der aufnehmenden Einrichtung vorgenommene Bewertung der Erfahrung sowie Bestätigung der durchgeführten Tätigkeiten,

g) Pflichte und Rechte der Praktikantin/des Praktikanten, der Tutorin/des Tutors des Trägers sowie der Bezugsperson der aufnehmenden Einrichtung,

h) die mit dem Praktikum zusammenhängenden verwaltungstechnischen und finanziellen Aspekte betreffend die Verhältnisse zwischen Träger und aufnehmender Einrichtung.

2. Sofern die Praktikantinnen und Praktikanten den im Rahmen des Programms zur sozialen Integration vereinbarten Tätigkeiten regelmäßig und ordnungsgemäß nachgehen und die sozialen Zielsetzungen desselben Programms erreichen, werden sie für die Zwecke laut Artikel 19 Absatz 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, positiv bewertet.

3. Ist in einer aufnehmenden Einrichtung im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets vom 9. April 2008, Nr. 81, in geltender Fassung, die Anwesenheit einer Betriebsärztin/eines Betriebsarztes vorgesehen, so muss sich die Praktikantin/der Praktikant für die Vorsorgeuntersuchung an diese Ärztin/diesen Arzt wenden.

Art. 7
Versicherungsmaßnahmen

1. Die Praktikantin/Der Praktikant muss angemessen gegen Arbeitsunfälle versichert werden und es muss eine angemessene Haftpflichtversicherung für sie/ihn vorliegen.

2. Die Versicherung muss auch etwaige Tätigkeiten, die die Praktikantin/der Praktikant außerhalb der aufnehmenden Einrichtung im Rahmen des Programms ausführen muss, abdecken.

3. Bei Unfällen während des Praktikums muss die aufnehmende Einrichtung den Vorfall dem zuständigen Amt sowie der vom Träger als Tutorin oder Tutor namhaft gemachten Person, der Haftpflichtversicherungsanstalt und der für öffentliche Sicherheit zuständigen Behörde (Polizeidirektion oder Gemeinde) melden; die Meldung erfolgt nach den Modalitäten und unter Einhaltung der Fristen, die von den geltenden Bestimmungen vorgesehen sind.