In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 30/06/2015

Beschluss vom 5. Mai 2015, Nr. 524
Rahmenrichtlinien zur Festlegung der Teilnahmegebühren für Berufsbildungskurse von kurzer Dauer

Anlage A

Rahmenrichtlinien für die Festlegung der Teilnahmegebühren für Berufsbildungskurse von kurzer Dauer

Im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, in geltender Fassung, sind für den Besuch von Berufsbildungskursen von kurzer Dauer folgende Gebühren zu Lasten der Teilnehmenden festgelegt:

1. Es wird eine Teilnahmegebühr bis zu einem Höchstsatz von 800,00 Euro festgelegt. Grundlage für die Berechnung der Gebühren sind die jeweiligen Bildungsstunden.

2. Bei maßgeschneiderten Weiterbildungskursen für Betriebe werden folgende direkte Kosten zur Gänze dem Unternehmen angelastet:

a) Referentenspesen (Honorar, Fahrt, Unterkunft und Verpflegung sowie didaktische Unterlagen),

b) Kursmaterialkosten (Bücher, Verbrauchs- und Übungsmaterial),

c) Miete für externe Räumlichkeiten.

3. Lehrlinge und Schüler/Schülerinnen, die auf Eigeninitiative einen beruflichen Weiterbildungskurs der Landesberufsschulen besuchen, zahlen 30 Prozent der Teilnahmegebühr.

4. Die kostenlose Teilnahme an beruflichen Weiterbildungskursen ist vorgesehen für

a) Arbeitslose,

b) Personen, die in der Lohnausgleichskasse oder in der Mobilitätsliste eingetragen sind,

c) sozial benachteiligte Menschen:

- Suchtkranke in Therapie,

- Menschen mit psychischer Erkrankung,

- Menschen mit geistiger oder körperlicher Behinderung,

- Personen, die inhaftiert waren, und rechtskräftig Verurteilte, die inhaftiert oder auf freiem Fuß sind und für die haftersetzende Maßnahmen vorgesehen sind,

- Flüchtlinge, Asylantragstellende und Personen mit internationalem Schutzstatus,

- Menschen aus schwierigen Familienverhältnissen, die vom Sozial- und Gesundheitsdienst betreut werden,

d) Lehrlinge und Schüler/Schülerinnen, wenn sie berufliche Weiterbildungskurse besuchen, die von der jeweiligen Landesberufsschule komplementär zu ihrer Ausbildung angeboten werden,

e) Bezugspersonen, die vor Ort in den Betrieben Schüler und Schülerinnen der Landesberufsschulen begleiten, die ein curriculares Praktikum absolvieren,

f) Landesbedienstete, die zur Teilnahme an einem von der jeweiligen Berufsbildung angebotenen beruflichen Fort- oder Weiterbildungskurs verpflichtet wurden; die Verpflichtung muss von dem/der zuständigen Vorgesetzten ausreichend begründet sein.

6. Die jeweiligen Berufsbildungen können für öffentliche Körperschaften unentgeltlich berufliche Weiterbildungskurse planen und durchführen. Zu diesem Zweck muss die Körperschaft eine schriftliche Anfrage stellen, aus der der Bedarf an der Bildungsmaßnahme klar hervorgeht. Die zuständige Berufsbildung entscheidet nach eingehender Prüfung des Antrages über die Durchführbarkeit der Maßnahme.

7. Den Teilnehmenden können außerdem eventuelle Prüfungs- und Zertifizierungsgebühren (IT-Bereich, ECDL, EBCL, Schweißen, usw.) sowie die Kosten für das Kursmaterial (Bücher, Verbrauchs- und Übungsmaterial) angelastet werden.

 

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