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In vigore al: 30/06/2015

Beschluss vom 28. April 2015, Nr. 486
Kriterien für die Einstufung von Messeveranstaltungen

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Artikel 2
Zuerkennung der Einstufung als internationale, nationale oder landesweite Messeveranstaltung

1. Die Einstufung „international“ wird einer Messeveranstaltung in folgenden Fällen zuerkannt:

a) bei Eigenerhebung der Aussteller- und Besucherdaten oder bei deren Zertifizierung durch eine vom „Ente unico nazionale di accreditamento“ (Zentrale Akkreditierungsanstalt – Accredia) nicht anerkannte Organisation oder eine gleichwertige europäische Organisation, wenn mindestens 15 Prozent der Gesamtzahl der teilnehmenden direkten und indirekten Aussteller aus dem Ausland kommen bzw. wenn mindestens 8 Prozent der Gesamtzahl der Besuche oder der allgemeinen Besucher bzw. der Fachbesucher aus dem Ausland kommen,

b) bei Zertifizierung der Aussteller- und Besucherdaten durch von Accredia anerkannte Zertifizierungsorganisationen zur Umsetzung der ISO-Norm 25639:2008, wenn mindestens 10 Prozent der Gesamtzahl der teilnehmenden direkten oder indirekten Aussteller aus dem Ausland kommen oder mindestens 5 Prozent der Gesamtzahl der Besuche oder der allgemeinen Besucher bzw. der Fachbesucher aus dem Ausland kommen.

2. Einer als landesweit eingestuften Messeveranstaltung wird die Einstufung „national“ zuerkannt, wenn bei den letzten beiden Auflagen im Hinblick auf die Gesamtzahl der Aussteller oder Besucher ein Zuwachs von über 25 Prozent verzeichnet wurde.

Von der Voraussetzung der Mehrheit der Aussteller oder der Besucher aus anderen Regionen bzw. der Voraussetzung der Mindestanzahl von anderen Regionen als jener, in der die Veranstaltung stattfindet, wird abgewichen, wenn mindestens 10 Prozent ausländische Aussteller oder mindestens 5 Prozent ausländische Besucher verzeichnet werden.

3. Neuen Messeveranstaltungen, die auf geeigneten Messegeländen organisiert werden, kann die Einstufung „national“ oder „international“ schon bei der ersten Auflage zuerkannt werden, wenn anhand geeigneter Unterlagen festgestellt wird, dass die Veranstaltung die von diesen Kriterien vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt bzw., falls sie aus einer anderen Veranstaltung hervorgeht, dass sie auf eine umfangreiche Aufwertung der bereits in der ursprünglichen Veranstaltung vorhandenen Warenbereiche zielt.

4. Die Einstufung „national“ oder „international“ wird nicht mehr zuerkannt, wenn die Messeveranstaltung bei zwei aufeinander folgenden Auflagen die für die entsprechende Einstufung vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

5. Als „landesweit“ werden jene Veranstaltungen eingestuft, die nicht die Voraussetzungen erfüllen, um als „international“ oder „national“ eingestuft zu werden und die nicht unter die Messeveranstaltungen auf Gemeinde- und Bezirksebene laut Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 18. Oktober 2005, Nr. 9, fallen.

6. Als Messeveranstaltungen auf Gemeinde- oder Bezirksebene gelten hingegen jene, bei denen die Mehrheit der Aussteller oder Besucher aus dem Gemeinde- oder Bezirksgebiet kommt, in dem die Veranstaltung stattfindet.

7. Die Veranstalter von internationalen und nationalen Messeveranstaltungen sind für die Zuerkennung der Einstufung angehalten, die Aussteller- und Besucherdaten anhand des Erhebungsbogens laut Anlage A zu erfassen und zu zertifizieren.

8. Organisationen, die von der mit Ministerialdekret vom 22. Dezember 2009 von der Regierung anerkannten Akkreditierungsanstalt Accredia akkreditiert sind, erheben und zertifizieren die Daten gemäß den von der Konferenz der Regionen und Provinzen in der Sitzung vom 25. Juli 2012 festgelegten Kriterien und Modalitäten. Alternativ dazu bleibt weiterhin die Möglichkeit aufrecht, dass entweder der Veranstalter selbst eine Eigenerklärung gemäß dem Datenerhebungsblatt laut Anlage A) vorlegt oder die vom Veranstalter beauftragten Subjekte, sofern sie im Verzeichnis der Rechnungsprüfer ( gesetzesvertretendes Dekret vom 27. Jänner 1992, Nr. 88) bzw. im von der Consob geführten Sonderverzeichnis der Prüfungsgesellschaften ( gesetzesvertretendes Dekret vom 24. Februar 1998, Nr. 58) eingetragen sind.

9. Das beauftragte Subjekt muss die Erhebung und die Zertifizierung der Daten während der Messeveranstaltung durchführen und innerhalb von 60 Tagen nach Veranstaltungsende abschließen.

10. Die Erhebung und die Zertifizierung der Daten sind bei jeder Ausgabe der Messeveranstaltung vorzunehmen; sie sind Bedingung für die Zuerkennung oder die Beibehaltung der Einstufung „international“ oder „national“.

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ActionAction Beschluss vom 28. April 2015, Nr. 486
ActionActionAllegato
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ActionActionZuerkennung der Einstufung als internationale, nationale oder landesweite Messeveranstaltung
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