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In vigore al: 30/06/2015

Beschluss vom 31. März 2015, Nr. 394
Änderung des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1837 vom 28.11.2011, betreffend die Genehmigung der öffentlichen Bekanntmachung für die Einreichung der Gesuche, um Anerkennung der Gleichwertigkeit der Studientitel nach vorheriger Ausbildungsregelung in Bezug auf die akademischen Titel im Gesundheitsbereich: Aufhebung des Termins für die Einreichung der Gesuche

Nach Einsichtnahme in den Beschluss Nr. 1837 vom 28.11.2011, betreffend die Genehmigung der öffentlichen Bekanntmachung für die Einreichung der Gesuche um Anerkennung der Gleichwertigkeit der Studientitel nach vorheriger Ausbildungsregelung in Bezug auf die akademischen Titel im Gesundheitsbereich;

Nach Einsichtnahme in die Anlagen des oben genannten Beschlusses, betreffend die Bekanntmachung für die Gesundheitsberufe im technischen-, Rehabilitations-, Präventions- und Pflegebereich;

Nach Einsichtnahme in das Gesetz vom 26. Februar 1999, Nr. 42, das im Art. 4 vorsieht, dass die Kriterien und das Verfahren für die Anerkennung der Gleichwertigkeit mit den akademischen Diplomen von Studientiteln der vorherigen Ausbildungsordnung mit Berücksichtigung der Qualität und der Dauer der Kurse und der Berufserfahrung geregelt werden müssen. Dasselbe sieht aber keine Frist für die Einreichung der diesbezüglichen Anträge seitens der Interessierten vor;

Vorausgeschickt, dass das Abkommen zwischen Staat, Regionen und Autonomen Provinzen vom 10.02.2011, Nr.17 die Kriterien und das Verfahren für die Anerkennung der Gleichwertigkeit mit den akademischen Diplomen von Studientiteln der vorherigen Ausbildungsordnung festlegt aber keine Frist für die Einreichung der Gesuche bestimmt;

Vorausgeschickt, dass auch das D.P.M.R. vom 26. Juli 2011 keine Frist für die Einreichung der Anträge vorsieht;

Festgelegt, dass in den mit Beschluss Nr. 1837/2011 genehmigten Bekanntmachungen ein Termin für das Einreichen der Gesuche festgelegt wurde;,

Vorausgeschickt, dass die Inhaber von Studientiteln auf Grund der Ausbildungsordnung vor dem Erlass der Dekrete zur Regelung der Berufsbilder, gemäß Gesetz 42/99 das Recht haben das Gesuch für die Gleichwertigkeit einzureichen, auch wenn das Gesuch außerhalb der von der Bekanntmachung laut Beschluss Nr. 1837 vom 28.11.2011 vorgesehenen Frist abgegeben wird;

Vorausgeschickt, dass einige Interessierte die Frist des Einreichetermins versäumt haben;

Vorausgeschickt, dass auch jene Heilmasseure, die den Titel im deutschsprachigen Ausland erworben haben und vom Land Südtirol die Gleichwertigkeitserklärung auf Grund des D.P.R. Nr. 197 vom 26.01.1980 erhalten haben, das Anrecht auf das Verfahren der Gleichwertigkeit haben sollen;

Als notwendig erachtet, in den Bekanntmachungen den Termin für die Einreichung der Gesuche durch die Antragsteller um die Gleichwertigkeit der technischen- und Rehabilitationsgesundheitsberufsbilder aufzuheben und die Gesuche ohne jegliche Frist anzunehmen sowie auch jene Gesuche anzunehmen, die die Ausbildung im deutschsprachigen Ausland absolviert und die Gleichstellung gemäß D.P.R. Nr. 197/1980 erhalten haben;

Dies alles vorausgesetzt und nach Anhören des Berichterstatters

beschließt

die Landesregierung einstimmig in gesetzlicher Form:

1. den Beschluss Nr. 1837 vom 28.11.2011, betreffend die Genehmigung der öffentlichen Bekanntmachung für die Einreichung der Gesuche um Anerkennung der Gleichwertigkeit der Studientitel nach vorheriger Ausbildungsregelung in Bezug auf die akademischen Titel im Gesundheitsbereich, abzuändern, indem der Termin für die Einreichung der Gesuche aufgehoben wird und auch jene Gesuchssteller explizit zugelassen werden, die die Ausbildung im deutschsprachigen Ausland absolviert und die Gleichstellung in Südtirol gemäß D.P.R. Nr. 197/1980 erhalten haben;

2. die Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol zu veranlassen

 

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