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In vigore al: 30/06/2015

Beschluss vom 27. Januar 2015, Nr. 106
Genehmigung des Auflagenheftes im Sinne des Artikels 3 des Landesgesetzes vom 28. September 2009, Nr. 5, in geltender Fassung

Anlage

AUFLAGENHEFT betreffend die Übergabe an die Bonifizierungskonsortien der Bonifizierungsbauten im Zuständigkeitsbereich des Landes, und im Eigentum der Autonomen Provinz Bozen, die in den jeweiligen Bonifizierungseinzugsgebieten liegen, in Anwendung von Artikel 3 des Landesgesetzes vom 28. September 2009, Nr. 5, verfügt wird.

Art. 1
Anwendungsbereich

Dieses Auflagenheft findet Anwendung für die Bonifizierungsbauten im Zuständigkeitsbereich des Landes und im Eigentum der Autonomen Provinz Bozen, die im Verzeichnis laut Artikel 3 Absätze 1 und 2 sowie im Verzeichnis laut Artikel 47 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 28. September 2009, Nr. 5, in geltender Fassung, enthalten sind.

Art.2
Führung

Die Autonome Provinz Bozen Südtirol, in der Folge einfach Land genannt, übergibt, unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Auflagenheftes, die Führung der Bonifizierungsbauten laut vorherigem Artikel 1 und die im jeweiligen Bonifizierungseinzugsgebiet fallen, jedem Bonifizierungskonsortium, in der Folge Konzessionsinhaber genannt.

Art.3
Instandhaltung

Der Konzessionsinhaber übernimmt die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung der im vorherigen Artikel 1 genannten Bonifizierungsbauten unter Einhaltung der Bedingungen dieses Auflagenheftes.

Was die Führung der Gewässer anbelangt, wird der Konzessionsinhaber selbst als Teil des Landessystems des Zivilschutzes betrachtet.

Der Konzessionsinhaber übermittelt dem zuständigen Landesamt jährlich einen Bericht über die durchgeführten Maßnahmen der außerordentlichen Instandhaltung, sowie über jene die im darauf folgenden Jahr zu erfolgen haben und weist auf die Problematiken hin, die über den mit diesem Auflagenheft festgelegten Aufgabenbereich hinausreichen.

Art. 4
Bestimmungsbereiche

Im Zusammenhang mit der Ausführung der in diesem Auflagenheft angeführten Tätigkeiten, ist der Konzessionsinhaber verpflichtet, sich an alle in diesem Bereich geltenden Bestimmungen zu halten. Bis auf Widerruf gelten die Ausnahmeregelungen, die vor Inkrafttreten dieses Auflagenheftes von anderen in diesem Bereich zuständigen Organen gewährt oder ermächtigt worden sind.

Alle Bauten und Anlagen müssen nach dem Stand der Technik instand gehalten werden, so dass deren Funktionsfähigkeit, Festigkeit, Dauerhaftigkeit und Sicherheit gewährleistet sind.

Art. 5
Aufgaben

Der Konzessionsinhaber muss für sämtliche Instandhaltungsarbeiten sowie für das Betreiben der Bauten und Anlagen sorgen. Er muss zudem für alle dringenden und unaufschiebbaren Einsätze sorgen die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Funktionstüchtigkeit der Bauten zu gewährleisten.

Art. 6
Finanzierung

Für die Verwirklichung von ordentlichen Instandhaltungsarbeiten gewährt das Land dem Konzessionsinhaber die im Artikel 31, Absatz 5, des Landesgesetzes Nr. 5/2009, und von den entsprechenden, von der Landesregierung genehmigten Kriterien, vorgesehenen Beiträge.

Für die Durchführung von außerordentlichen Instandhaltungsarbeiten an den oben genannten Bonifizierungsbauten gewährt das Land dem Konzessionsinhaber die im Artikel 26 des Landesgesetzes Nr. 5/2009 vorgesehene Finanzierung.

Art. 7
Rechtmäßigkeits- und Sachkontrolle

Jene Beschlüsse der Bonifizierungskonsortien, die die außerordentliche Instandhaltung der Bonifizierungsbauten laut Artikel 1 dieses Auflagenheftes betreffen, unterliegen der Rechtmäßigkeits- und Sachkontrolle durch den Direktor des für den Bereich Bonifizierung zuständigen Amtes der Landesabteilung Landwirtschaft gemäß Artikel 21 des Landesgesetzes Nr. 5/2009.

Art. 8
Verantwortung

Der Konzessionsinhaber ist gegenüber Dritten, sei es Privatpersonen wie auch Körperschaften, für alle Personen- und Sachschäden, die durch die Ausübung der Konzession und im Rahmen seiner institutionellen Tätigkeit, verantwortlich.

Art. 9
Konzessionen und Verwaltungsstrafen

Der Konzessionsinhaber sorgt im Rahmen der eigenen Zuständigkeit für die Anwendung der Bestimmungen des Kapitels V des Landesgesetzes Nr. 5/2009, betreffend “Bestimmungen über die Erhaltung der Bonifizierungsbauten und ihres Zubehörs”, zu diesem Zweck kann der Konzessionsinhaber den Einsatz des laut Artikel 42 Absatz 4 des Landesgesetzes Nr. 5/2009 befugten Landespersonals anfordern.

Die verwaltungsmäßige Führung jener Konzessionen, die gemäß Landesgesetz vom 12.Juli 1975, Nr. 35, von der Landesabteilung 30, Wasserschutzbauten, auf den Gewässern erlassen wurden, die Gegenstand dieses Auflagenheftes sind, ist dem gebietsmäßig zuständigen Bonifizierungskonsortium übertragen.

Demselben Konsortium werden auch die Einnahmen übertragen, die aus den Konzessionsgebühren erwachsen und das Konsortium selbst übernimmt die Eintreibung der Beträge mittels der eigenen Steuerrolle.

Art. 10
Schlussbestimmungen

Für das was nicht in diesem Auflagenheft geregelt ist gelten die Landesbestimmungen über Bonifizierung und Wasserbauten.