(1) Für die Wiedergewinnung von Gebäuden, die als Heime für Arbeiter und Studenten bestimmt sind, kann ab 2015 ein einmaliger Beitrag bis zu 50 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben gewährt werden. Die Einrichtung ist vom Beitrag ausgenommen. Die Heime müssen von Körperschaften ohne Gewinnabsicht oder von Vereinen ohne Gewinnabsicht, welche im Landesverzeichnis der juristischen Personen eingetragen sind, geführt werden und ein Alter von mindestens 25 Jahren haben. Für diese Gebäude muss die Verpflichtung, 20 Jahre lang die Zweckbestimmung einzuhalten, in einer eigenen Vereinbarung oder in einer eigenen einseitigen Verpflichtungserklärung enthalten sein. Wird die Zweckbestimmung geändert, muss der gewährte Beitrag rückerstattet werden. 114)