(1) Es wird die Landesanstalt für die Rundfunk- und Fernsehdienste mit Sitz in Bozen unter der Bezeichnung RAS (Rundfunk- und Fernseh-Anstalt Südtirol) errichtet.
(2) Sie besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und eine in jeder Hinsicht autonome Verwaltung mit den von diesem Gesetz festgelegten Befugnissen und Aufgaben.