(1) Es ist ein technisches Amt errichtet, das folgende Aufgaben hat: technische Dienste, technische Planung, Errichtung und Erhaltung des Rundfunk- und Fernsehnetzes, Erforschung neuer Techniken für die Verbesserung der Anlagen des Rundfunk- und Fernsehdienstes, Vertretung in technischen Fragen Dritten gegenüber.
(2) Als Amtsdirektor kann ein Bediensteter der Rundfunkanstalt Südtirol beauftragt werden, der die von Artikel 24, Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, vorgesehenen Voraussetzungen besitzt.
(3) Der Direktionsauftrag wird mit Beschluß des Verwaltungsrates für die Dauer von vier Jahren erteilt und kann erneuert werden.
(4) Dem Bediensteten, der als Direktor beauftragt wird, steht für die Dauer der Beauftragung, zusätzlich zur Besoldung gemäß Funktionsebene, die für die Amtsdirektoren der Landesverwaltung vorgesehene Funktionszulage zu. 6)