(1) Das Vermögen des Institutes besteht aus den unbeweglichen und beweglichen Gütern, die durch Ankauf, Schenkung oder irgend einen anderen Akt in seinen Besitz übergegangen sind und in direktem Zusammenhang mit der Führung des Institutes stehen.
(2) Bei Auflösung des Institutes geht die Verfügbarkeit über das gesamte Vermögen an die Landesregierung über.