(1) Der Institutsrat besteht aus folgenden Mitgliedern aus den beiden ladinischen Tälern der Provinz Bozen:
(2) Der Institutsrat tritt wenigstens viermal im Jahr zusammen, kann jedoch auf Wunsch der Mehrheit seiner Mitglieder zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen werden.
(3) Der Institutsrat ist beschlußfähig, sobald die Mehrheit der Mitglieder versammelt ist.
(4) Die Institutsratswahl fällt mit dem Jahr der Gemeinderatswahlen überein.
(5) Wenn ein Ratsmitglied mehr als dreimal hintereinander ohne Entschuldigung fehlt, muß er das Mandat seinem Stellvertreter abgeben.