(1) Das Rechnungsprüferkollegium besteht aus drei wirklichen und zwei Ersatzmitgliedern; es führt alle Überprüfungen durch, um die ordnungsgemäße Verwaltung des Institutes zu gewährleisten.
(2) Das Rechnungsprüferkollegium berichtet jährlich dem Institutsrat und der Landesregierung über die Ergebnisse seiner Tätigkeit.