(1) Das Rechnungsjahr des Institutes beginnt mit dem 1. Jänner und endet mit dem 31. Dezember. Die Beschlüsse über den Jahreshaushaltsvoranschlag und über den Rechnungsabschluß müssen der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt werden.
(2) Das Jahresprogramm und der Haushaltsvoranschlag für das folgende Rechnungsjahr müssen bis Ende Oktober und der Tätigkeitsbericht sowie der Rechnungsabschluß für das abgelaufene Rechnungsjahr bis Ende April erstellt und zusammen mit dem Bericht der Rechnungsprüfer der Landesregierung vorgelegt werden. 1)
(3) Die im Haushaltsvoranschlag angesetzten und bis Ende des Rechnungsjahres nicht beanspruchten Mittel bleiben als Rückstände zur Verfügung und können innerhalb der gesetzlichen Fristen verwendet werden.
Siehe Art. 13 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 17:
Art. 13
(1) Ab dem Finanzjahr 1995 müssen die Körperschaften, Anstalten und autonomen Betriebe, die vom Land abhängen, die Rechnungslegung beschließen und der Landesregierung innerhalb 31. März des darauffolgenden Jahres, auch in Abweichung von den eventuell in den jeweiligen Gründungsgesetzen vorgesehenen Terminen, zur Genehmigung übermitteln.