Für die Bewilligungen und Ermächtigungen, welche im Bereich des öffentlichen Wassergutes im Sinne des L.G. vom 12. Juli 1975, Nr. 35 und des D.LH. vom 28. Oktober 1994, Nr. 49 erlassen oder erneuert werden, werden folgende Beträge für die Rückvergütung der Bearbeitungsauslagen (sogenannte Amtsspesen) mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 festgelegt und angewandt:
Von jeglichen Amtsspesen sind befreit
Die Stempelgebühren sind in den obgenannten Amtsspesen nicht inbegriffen.
Dieses Dekret ersetzt und annulliert:
Die oben angegebenen Einnahmen werden beim Kapitel 336.00 des Landeshaushaltes "Rückvergütung der Bearbeitungsauslagen auf dem Gebiet der Konzessionen auf Domanialgüter sowie für Kontrollen zu Lasten der Gesuchsteller" eingehoben.
Dieses Dekret wird auszugsweise im Amtsblatt der Region veröffentlicht.
Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Oktober 2007, Nr. 40.v