In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

i) Dekret des Landeshauptmanns vom 9. März 2007, Nr. 221)
Inhalt und Führung des Landesverzeichnisses der landwirtschaftlichen Unternehmen

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 10. April 2007, Nr. 15.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt im Sinne des Artikels 5/bis des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, in geltender Fassung, den Inhalt und die Führung des Landesverzeichnisses der landwirtschaftlichen Unternehmen, in der Folge als Landesverzeichnis bezeichnet, welches bei der Landesabteilung Landwirtschaft errichtet ist.

(2) Das Landesverzeichnis sammelt die Informationen laut Anlage A bezüglich der landwirtschaftlichen Unternehmen, die ihre Tätigkeit im Landesgebiet ausüben und aufgrund eines beliebigen Titels Beziehungen mit der öffentlichen Verwaltung unterhalten.

(3) Unter einem landwirtschaftlichen Unternehmen wird die öffentliche oder private Person verstanden, die eine land- oder eine forstwirtschaftliche oder eine die landwirtschaftliche Nahrungsmittelerzeugung betreffende Tätigkeit gemäß Artikel 2135 Zivilgesetzbuch ausübt. Für die Anwendung dieser Verordnung sind natürliche Personen, die eine Tätigkeit gemäß Artikel 2135 Zivilgesetzbuch in nicht unternehmerischer Form ausüben, dem landwirtschaftlichen Unternehmen gleichgestellt.

(4) Jedes landwirtschaftliche Unternehmen nimmt im Landesverzeichnis eine eindeutige Position ein.

(5) Das Landesverzeichnis ist Teil des land- und forstwirtschaftlichen Informationssystems des Landes (LAFIS) laut Artikel 2.

Art. 2 (Land- und forstwirtschaftliches Informationssystem des Landes (LAFIS))

(1) Das land- und forstwirtschaftliche Informationssystem des Landes (LAFIS) dient als Verbindungs- und Hilfsmittel für die Verwaltungstätigkeit des Landes im Bereich Land- und Forstwirtschaft und ist als offenes System aufgebaut, auf das alle am Sektor interessierten öffentlichen und privaten Subjekte Zugriff haben, sofern sie gemäß Artikel 3 ermächtigt sind.

(2) Für die Verwaltung des LAFIS sind die Landesabteilungen Landwirtschaft und Forstwirtschaft zuständig, eine jede für die in ihre Zuständigkeit fallenden Daten. Alle Subjekte, die an einem Zugriff auf das LAFIS interessiert sind, müssen einen begründeten Ermächtigungsantrag an die jeweilige Landesabteilung stellen. Die zuständige Landesabteilung erteilt die Ermächtigung auf der Grundlage der eingelangten Anträge und weist jedem Subjekt ein spezifisches Benutzerprofil zu.

(3) Das LAFIS ist allen in Artikel 3 aufgelisteten Subjekten zugänglich, die unter verschiedenem Titel an der Umsetzung der politischen Vorgaben in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft sowie landwirtschaftliche Nahrungsmittelerzeugung beteiligt sind.

(4) Das zugewiesene Benutzerprofil definiert unterschiedliche Ebenen des Zugriffs auf das LAFIS. Sie werden im Handbuch laut Artikel 6 Absatz 1 festgelegt.

Art. 3 (Verbindung)

(1) Neben der Autonomen Provinz Bozen und den staatlichen öffentlichen Verwaltungen besteht für die nachstehenden Subjekte die Möglichkeit einer Verbindung zum LAFIS und eines Zugriffs auf das Landesverzeichnis und den Betriebsbogen:

  1. die Landeszahlstelle laut Artikel 12/bis des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11,
  2. die Gemeinden,
  3. die Bezirksgemeinschaften,
  4. die landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Berufsorganisationen,
  5. die landwirtschaftlichen Beratungsstellen,
  6. die Erzeugergemeinschaften,
  7. die einzelnen und die zusammengeschlossenen landwirtschaftlichen Unternehmen,
  8. andere Subjekte, die vom Verantwortlichen für die Führung des Landesverzeichnisses ermächtigt werden.

Art. 4 (Einmaliger Identifizierungskode)

(1) Die im Landesverzeichnis eingetragenen landwirtschaftlichen Unternehmen werden durch ihre Steuernummer identifiziert.

(2) Die Steuernummer ist der einmalige Identifizierungskode des landwirtschaftlichen Betriebs (EILB) und muss in allen Beziehungen mit der öffentlichen Verwaltung verwendet werden.

Art. 5 (Technisch-wirtschaftliche Einheit (TWE))

(1) Jedes landwirtschaftliche Unternehmen besteht aus einer oder mehreren technisch-wirtschaftlichen Einheiten (TWE). Unter einer TWE wird die Gesamtheit der Produktionsmittel, der Gebäude und des Viehbestandes sowie der landwirtschaftlich genutzten Flächen, mit eigener Produktionsautonomie, verstanden, die aufgrund eines beliebigen Rechtstitels von einer Person für eine oder mehrere landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder die landwirtschaftliche Nahrungsmittelerzeugung betreffende Tätigkeiten geführt wird. Sie wird durch den ISTAT-Code der Gemeinde identifiziert, in der ihre wirtschaftliche Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.

Art. 6 (Führung)

(1) Der Direktor der Landesabteilung Landwirtschaft ist für die Führung des Landesverzeichnisses verantwortlich. Die Verfahren für die Führung und die Arbeitsabläufe bezüglich Eintragung, Änderung und Löschung werden in einem von ihm verfassten Handbuch festgelegt.

Art. 7 (Eintragung)

(1) Der Antrag auf Eintragung in das Landesverzeichnis muss unter Verwendung der dafür vorgesehenen Vordrucke an die Landesabteilung Landwirtschaft gerichtet werden.

(2) Der Antrag auf Eintragung in das Landesverzeichnis kann jederzeit gestellt werden, jedoch auf jeden Fall vor Aufnahme irgendeiner Beziehung mit der öffentlichen Verwaltung betreffend die Ausübung der in Artikel 2135 des Zivilgesetzbuches angeführten Tätigkeiten.

(3) Außer in den Fällen, die in den geltenden sektorspezifischen Bestimmungen vorgesehen sind, kann die Eintragung in das Landesverzeichnis auch zum Zwecke der Überwachung des landwirtschaftlichen, des forstwirtschaftlichen sowie des die landwirtschaftliche Nahrungsmittelerzeugung betreffenden Sektors von Amts wegen verfügt werden. Die landwirtschaftlichen Unternehmen bleiben von Amts wegen so lange eingetragen, bis sie gemäß vorhergehendem Absatz in das Landesverzeichnis eingetragen werden.

Art. 8 (Änderungen)

(1) Jede Tatsache und jeder Rechtsakt, die sich auf die Gültigkeit der im Landesverzeichnis enthaltenen Informationen auswirken, müssen von den Betroffenen innerhalb von 30 Tagen ab Eintritt der Tatsache oder Erlass des Aktes, aber jedenfalls vor Aufnahme einer Beziehung betreffend die Ausübung der in Artikel 2135 des Zivilgesetzbuches angeführten Tätigkeiten mit der öffentlichen Verwaltung, der Landesabteilung Landwirtschaft mitgeteilt werden.

(2)Die Änderungen der Informationen betreffend die landwirtschaftlichen Unternehmen, die im Landesverzeichnis eingetragen sind, können in Übereinstimmung mit den geltenden sektorspezifischen Bestimmungen von Amts wegen verfügt werden.2)

2)
Art. 8 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 26. April 2010, Nr. 21.

Art. 9 (Löschung)

(1) Die Löschung eines Unternehmens und der entsprechenden Informationen aus dem Landesverzeichnis erfolgt auf Antrag der betroffenen Person.

(2) Die Löschung eines Unternehmens und der entsprechenden Informationen aus dem Landesverzeichnis kann außerdem in den im Handbuch laut Artikel 6 vorgesehenen Fällen von Amts wegen verfügt werden.

Art. 10 (Überprüfung der Informationen)

(1) Die im Antrag auf Eintragung ins Landesverzeichnis oder in der Mitteilung einer Änderung erklärten Daten werden innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt des Antrags bzw. der Mitteilung von der Landesabteilung Landwirtschaft überprüft; zu diesem Zweck kann sie gemäß den im Handbuch laut Artikel 6 festgelegten Modalitäten auch Personal und Ressourcen anderer Landesabteilungen in Anspruch nehmen.

(2) Bei positivem Ergebnis der Überprüfung laut Absatz 1 wird das landwirtschaftliche Unternehmen in das Landesverzeichnis eingetragen, oder die darin enthaltenen Informationen werden geändert.

(3) Bei einem negativen oder teilweise negativen Ergebnis der Überprüfung laut Absatz 1 teilt die Landesabteilung Landwirtschaft dem Antragsteller rechtzeitig die festgestellten Abweichungen mit und fordert ihn zur Stellungnahme auf.

(4) Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb von 30 Tagen ab der Mitteilung laut Absatz 3, gilt die Eintragung als abgelehnt. Beharrt der Antragsteller auf der Richtigkeit der erklärten Informationen, wird der Antrag auf Eintragung oder auf Änderung innerhalb von 60 Tagen einer weiteren Überprüfung unterzogen. Die Überprüfung nimmt eine von den Landesabteilungen Landwirtschaft und Forstwirtschaft einvernehmlich bestimmte und im Handbuch laut Artikel 6 Absatz 1 genannte Stelle innerhalb der Landesabteilung Landwirtschaft vor. Diese entscheidet, welche Informationen ins Landesverzeichnis einzutragen sind.

(5) Als Bezugsdaten für die Überprüfung laut Absatz 1 werden in der Regel jene Daten verwendet, die in den Datenquellen laut Anlage B enthalten sind; stimmen die Daten nicht überein, so muss der Antragsteller beantragen, dass die entsprechenden Daten in den Bezugsquellen ajouriert werden.

Art. 11 (Mitteilung)

(1) Auf Antrag des direkt Betroffenen teilt ihm der Direktor der Landesabteilung Landwirtschaft die Informationen betreffend die Eintragung des landwirtschaftlichen Unternehmens in das Landesverzeichnis und die entsprechenden Änderungen sowie die erfolgte Löschung mit.

(2) Die Mitteilung der von Amts wegen in das Landesverzeichnis eingetragenen Informationen sowie der von Amts wegen verfügten Änderungen und Löschungen wird in geeigneter Form, die im Handbuch laut Artikel 6 festgelegt ist, bekannt gemacht.

Art. 12 (Betriebsbogen)

(1) Der Betriebsbogen ist Teil des Landesverzeichnisses und besteht aus der Gesamtheit der Informationen, die von den geltenden einschlägigen Bestimmungen vorgesehen sind.

(2) Die für den Betriebsbogen erforderlichen Daten werden vom landwirtschaftlichen Unternehmen zusammen mit den für die Eintragung in das Landesverzeichnis verlangten Informationen geliefert; dabei verwendet das Unternehmen auch Daten, die von der Landesverwaltung zur Verfügung gestellt werden.

(3) Alle im Betriebsbogen enthaltenen Daten, die gemäß den Modalitäten laut Artikel 10 Absatz 1 kontrolliert und bestätigt wurden, gelten als bescheinigt und werden von der Landesverwaltung bei der Antragsbearbeitung keiner weiteren Überprüfung unterzogen, wenn sie vom landwirtschaftlichen Unternehmen bei der Verfahrensaufnahme bestätigt werden.

(4)Die Daten betreffend die bewirtschafteten Flächen, die der Betriebsbogen gemäß den vorhergehenden Absätzen enthält, sind im Sinne und für die Zwecke dieser Verordnung in jeder Hinsicht als überprüfte Daten zu betrachten, die für die Bearbeitung von Beihilfegesuchen jeder Art herangezogen werden können.3)

3)
Art. 12 Absatz 4 wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 6. September 2011, Nr. 34.

Art. 13 (Erschwernispunkte)  delibera sentenza

(1) Die Landesregierung bestimmt die Art von Erschwernissen, welche die land- und die forstwirtschaftliche Produktion beeinträchtigen, und legt die Kriterien und die Bewertung für die Berechnung der entsprechenden Erschwernispunkte fest.

(2) Auf der Grundlage der im Landesverzeichnis enthaltenen Informationen nimmt die Landesverwaltung die Berechnung der Erschwernispunkte vor, die den landwirtschaftlichen Unternehmen, die von natürlichen Erschwernissen betroffen sind, zuzuweisen sind.

massimeBeschluss vom 23. Januar 2012, Nr. 110 - Änderung der Kriterien zur Festellung der Betriebe, welche sich in einer besonders ungünstigen Lage befinden zwecks Auszahlung des regionalen Zuschusses auf die Rentenversicherung der Bauern, Pächter und Teilpächte

Art. 14 (Stichprobenkontrollen)

(1) Gemäß Landesgesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, ordnet die Landesabteilung Landwirtschaft regelmäßig Stichprobenkontrollen an, bei denen der Wahrheitsgehalt der angegebenen Daten überprüft wird. Sie kann dazu das Personal des Landesforstkorps einsetzen, das die Stichprobenkontrollen auch im Rahmen der Kontrollen durchführt, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums bei den Unternehmen vorzunehmen sind. 4)

4)
Art. 14 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 6. September 2011, Nr. 34.

Art. 15 (Übergangsbestimmung)

(1) Für die Ersteintragung in das Landesverzeichnis sind im Handbuch laut Artikel 6 besondere Verfahren für die Verwendung von Daten vorgesehen, die die einzutragenden landwirtschaftlichen Unternehmen betreffen, über die die Landesverwaltung zum Zeitpunkt der Errichtung des Landesverzeichnisses verfügt.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

Anlage A (Artikel 1 Absatz 2)

(1) Das Landesverzeichnis enthält folgende Informationen:

  1. die meldeamtlichen Daten,
  2. gesetzlicher Vertreter und Rechtsitz,
  3. Standort und Sitz des Unternehmens sowie Standort der technisch-wirtschaftlichen Einheiten (TWE),
  4. meldepflichtiger Viehbestand und die anderen "Bestände" des Unternehmens und der einzelnen TWE, die für die Aufnahme von Beziehungen mit der öffentlichen Verwaltung relevant sind,
  5. Gesamtbestand und Ausmaß der bewirtschafteten Flächen, sowie die Rechtstitel für die Bewirtschaftung und die Katasterdaten,5)
  6. Gesuche um Gewährung von EU-, Staats- und Landesbeihilfen und -subventionen und Stand der einzelnen Verfahren,
  7. Bezugsmenge, die jedem Interventionssektor individuell auf der Grundlage von EU- und Staatsbestimmungen zugewiesen wird,
  8. die zugewiesenen Zahlungsansprüche für die einheitliche Betriebsprämie,
  9. Ergebnisse der Verwaltungskontrollen einschließlich der ergänzten Präventivkontrollen, die sich auf Fernaufnahmen stützen, und Lokalaugenscheine bei den Unternehmen, die von EU-, Staats- und Landesbestimmungen vorgesehen sind,
  10. eventuelle vom Unternehmen bevollmächtigte Verbandskörperschaft,
  11. Wasseranlagen für die Fischproduktion,
  12. jede andere Information, die die landwirtschaftliche, die forstwirtschaftliche oder eine die landwirtschaftliche Nahrungsmittelerzeugung betreffende Tätigkeit betrifft und der zentralen oder peripheren Landesverwaltung sowie den anderen Nutzern bekannt ist, die aufgrund eines beliebigen Rechtstitels zum Zugriff auf das Landesverzeichnis ermächtigt sind.
5)
Der Buchstabe e) der Anlage A wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 6. September 2011, Nr. 34.

Anlage B (Artikel 10 Absatz 5)

Die wichtigsten Datenquellen, die zur Vervollständigung des Landesverzeichnisses beitragen, sind

  1. das Steuerregister der Agentur für Einnahmen,
  2. die meldeamtlichen Daten der Gemeinden,
  3. das Handelsregister der Handels-, Industrie, Handwerks- und Landwirtschaftskammer, welches die meldeamtlichen und Steuerdaten der Unternehmen enthält,
  4. das Grundbuch und der Grundkataster der Autonomen Provinz Bozen und der Autonomen Provinz Trient,
  5. die Landesviehdatenbank, die die Identifizierungsdaten der im Betrieb gehaltenen Tiere enthält,
  6. die amtliche Landeskartographie und geografische Informationssysteme für die Bestimmung raumbezogener Daten,
  7. andere Datenbanken: Agentur für die Ausschüttungen in der Landwirtschaft, Zahlstelle, Ministerium für Landwirtschafts-, Ernährungs- und Forstwirtschaftspolitik, andere Einrichtungen.
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