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In vigore al: 21/11/2014

Beschluss Nr. 466 vom 19.02.2007
Kriterien und Modalitäten zur Finanzierung der Philosophisch-Theologischen Hochschule Brixen (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 10. November 1976, Nr. 45, in geltender Fassung)

Anlage

 

Kriterien und Modalitäten zur Finanzierung der Philosophisch-Theologischen Hochschule Brixen (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 10. November 1976, Nr. 45, in geltender Fassung)

 

Artikel 1

Allgemeine Grundsätze

1. Die Philosophisch-Theologische Hochschule Brixen in Brixen, in der Folge als Hochschule bezeichnet, ist eine private universitäre Bildungseinrichtung. Sie führt verschiedene universitäre Aus- und Weiterbildungslehrgänge, die in der Regel weder von der Freien Universität Bozen noch von anderen Bildungseinrichtungen in Südtirol angeboten werden. Es handelt sich um eine Hochschule mit kirchlicher Trägerschaft, die wesentlichen Anteil daran hat, dass die Bildungsvielfalt in Südtirol auch auf Hochschulebene gewährleistet wird.

 

2. Die Förderung erfolgt nach Gesichtspunkten der Qualität, des Lehrangebotes, der Funktionalität, der Wirtschaftlichkeit und der Subsidiarität.

 

Artikel 2

Finanzierungen

1. Es gibt die folgenden Finanzierungsformen:

a) ordentliche Beiträge,

b) außerordentliche Beiträge,

c) ergänzende Beiträge.

 

2. Als ordentliche Beiträge gelten jene, die aufgrund der im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 termingerecht eingereichten Anträge zur Abdeckung der Führungskosten, einschließlich der Kosten für den Lehrbetrieb, gewährt werden.

 

3. Als außerordentliche Beiträge gelten jene, die für die Durchführung von speziellen, auch mehrjährigen Lehrgängen oder Projekten, welche nicht im ordentlichen Jahresarbeitsprogramm der Hochschule enthalten sind, sowie für die Anschaffung von Lehrmitteln und Gerätschaften, die unmittelbar für den Lehr- oder Verwaltungsbetrieb benötigt werden, gewährt werden.

 

4. Als ergänzende Beiträge gelten jene, mit denen die bereits gewährten ordentlichen oder außerordentlichen Beiträge aufgestockt werden. Die Zuweisung von ergänzenden Beiträgen ist möglich, wenn die Eigenfinanzierung oder Förderung durch andere öffentliche oder private Körperschaften nicht ausreicht, um zusammen mit dem ursprünglich gewährten Beitrag die ordentlichen Führungskosten, einschließlich der Kosten für den Lehrbetrieb, abzudecken. Ebenso können sie bei Eintreten von unvorhergesehenen oder unvorhersehbaren schwerwiegenden Sachverhalten gewährt werden.

 

Artikel 3

Anerkannte Kosten

1. Für die Gewährung von ordentlichen Beiträgen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) und ergänzenden Beiträgen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) werden die folgenden Kosten berücksichtigt:

a)Kosten für die Organisation und Durchführung des Lehrbetriebes, einschließlich jener für das Lehr- und Verwaltungspersonal;

b)laufende Führungs- und Verwaltungskosten für die Struktur und den Heimbetrieb des Priesterseminars, einschließlich jener für das dazu erforderliche Personal und die ordentliche Instandhaltung.

 

2. Im Sinne des Absatzes 1 werden die folgenden Kosten anerkannt:

a)alle Personalkosten, und zwar Gehälter, Honorare, Sozialabgaben, Steuern und Gebühren, Außendienst- und Reisespesenvergütungen;

b)Vergütungen an freie Mitarbeiter/-innen, einschließlich Sozialabgaben, Steuern und Gebühren sowie Kosten für Versicherungen;

c)Reisespesen sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung von Verantwortungsträger(n)/-innen;

d)Kosten für Lehrmaterial, einschließlich Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Medien usw.;

e)Kosten für Verwaltung sowie für Büro- und Verbrauchsmaterial, Abonnements, Beratung im Bereich der Buchhaltung, der Steuern und der Versicherungen, Postspesen;

f)Mieten, Kosten für Strom, Heizung, Wasser, Reinigung, Telefon und andere laufende Führungskosten;

g)Wareneinkäufe für Unterkunft und Verpflegung;

h)Kosten für Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen für das eigene Personal und freie Mitarbeiter/-innen.

 

Artikel 4

Prinzip der Wirtschaftlichkeit

1. Die interne Organisation der Hochschule hat den Kriterien der Effizienz, der Wirtschaftlichkeit, der Rationalität und der Transparenz zu entsprechen. Die Hochschule gewährt der Landesverwaltung oder den von dieser beauftragten Expert(inn)en Einsicht in alle Register und Belege sowie die Möglichkeit einer generellen buchhalterischen Überprüfung der Geschäftsgebarung.

 

2. Die von der Landesverwaltung gewährten Finanzmittel sind wirtschaftlich, sparsam und ausschließlich für den Zweck zu verwenden, für den sie zugewiesen wurden. Unter Berücksichtigung der Finanzautonomie der Hochschule sind interne Umschichtungen von Mitteln im Rahmen des Gesamtbudgets ohne Zustimmung der Landesverwaltung zulässig, sofern die von dieser finanzierten Studiengänge trotzdem in der vereinbarten Qualität geführt werden.

 

3. Die Hochschule ist verpflichtet, von den Studierenden Studienbeiträge im folgenden Mindestausmaß je Studienjahr einzuheben:

500,00 Euro für Vollzeitlehrgange,

300,00 Euro für Wochenendkurse.

 

Artikel 5

Bemessung des ordentlichen Beitrages

1. Das Ausmaß des ordentlichen Beitrages laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) wird wie folgt errechnet:

ein jährlicher Grundbetrag von 60.000,00 Euro je laut Statut ausgewiesenen Lehrstuhl;

ein jährlicher Grundbetrag von 1.000,00 Euro je eingeschriebene/-n ordentliche/-n Hörer/-in.

 

2. Unter Berücksichtigung des Tätigkeitsprogrammes, der Studienbibliothek, der Ziele und Projekte für Forschung und wissenschaftliche Tätigkeiten sowie anderer zu erwartender Entwicklungen (z. B. Planung und Entwicklung neuer Studiengänge, qualitative Verbesserung der Angebote und Dienste usw.) können die oben genannten Beträge bis zu 30 Prozent erhöht werden.

 

3. Die Höhe des Beitrages darf auf keinen Fall den von der Hochschule für die jeweiligen Studiengänge ausgewiesenen Fehlbetrag überschreiten.

 

4. Auf Antrag der Hochschule können die im Absatz 1 angeführten Grundbeträge von der Landesregierung jährlich angehoben werden.

 

5. Die Hochschule hat keinen Rechtsanspruch auf das Ausmaß des ordentlichen Beitrages laut den vorhergehenden Absätzen, da die angewandten Kriterien nur die methodische und mathematische Vorgangsweise zur Errechnung des Beitrages darstellen. Reichen die von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Finanzmittel nicht aus, um den ordentlichen Beitrag in der laut oben errechneten Höhe zu gewähren, so wird dieser entsprechend gekürzt.

 

Artikel 6

Außerordentlicher Beitrag

1. Es können jene mehrjährigen Lehrgänge oder Projekte gefördert werden, die eine aufwendige Forschungsarbeit oder wissenschaftliche Tätigkeit erfordern oder aber einen hohen Entwicklungsgrad beinhalten. Lehrmittel und Gerätschaften werden hingegen nur dann zur Förderung zugelassen, wenn sie unmittelbar für den Lehr- oder Verwaltungsbetrieb benötigt werden.

 

2. Für die Gewährung des außerordentlichen Beitrages kann die Hochschule einen Sonderantrag einreichen. Diesem sind eine ausführliche inhaltliche Begründung und eine detaillierte Beschreibung des Projektes oder Vorhabens beizulegen, wobei vor allem der Innovationscharakter und der hohe Entwicklungsaufwand herauszuarbeiten sind. Weiters sind ein detaillierter Kostenvoranschlag und ein Finanzierungsplan vorzulegen.

 

3. Der außerordentliche Beitrag kann das Ausmaß von 70 Prozent der anerkannten Kosten nicht überschreiten.

 

Artikel 8

Antragsmodalitäten

1. Der Antrag auf Gewährung eines ordentlichen Beitrages ist vom/von der Antragsteller/-in zu unterschreiben und innerhalb 28. Februar eines jeden Jahres im Amt für Hochschulförderung, Universität und Forschung einzureichen. Wird der Antrag auf dem Postwege übermittelt, so gilt das Datum des Poststempels des Annahmepostamtes.

 

2. Sofern entsprechende Finanzmittel zur Verfügung stehen, können auch Anträge berücksichtigt werden, die nach dem 28. Februar eingereicht werden. Die betreffenden Anträge sind auf alle Fälle vorzulegen, bevor die Ausgaben getätigt werden.

 

3. Der/Die Antragsteller/-in hat das Vorhandensein der erforderlichen Voraussetzungen eigenverantwortlich zu erklären.

 

4. Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen, unterteilt für die Philosophisch-Theologische Hochschule, das Höhere Institut für Theologische Bildung und das „Istituto di Scienze Religiose“, beizulegen:

a)ein Haushaltsvoranschlag;

b)ein Tätigkeitsbericht, betreffend das jeweils laufende Jahr;

c)die letzte genehmigte Abschlussbilanz und der entsprechende Rechenschaftsbericht, aus dem u. a. das Studienangebot, die statistischen Daten hinsichtlich der Studierenden und alle übrigen Daten, die zur Berechnung des Beitrages laut diesen Kriterien erforderlich sind, hervorgehen.

 

5. Werden Erklärungen oder Unterlagen mittels Fax übermittelt, so ist diesen eine nicht beglaubigte Fotokopie des Personalausweises des/der Antragsteller(s)/-in beizulegen.

 

6. Der/Die Antragsteller/-in weist im Rahmen seiner/ihrer Öffentlichkeitsarbeit in passender Form darauf hin, dass die Initiativen, Projekte und Tätigkeiten durch die Autonome Provinz Bozen – Südtirol finanziell unterstützt wurden.

Artikel 9

Vorschuss

1. Der/Die Antragsteller/-in kann um die Gewährung und Auszahlung eines Vorschusses im Ausmaß von höchstens 50 Prozent des für das Vorjahr gewährten Beitrages ansuchen.

 

2. Der Vorschuss wird in der Regel nur dann gewährt, wenn er ausschließlich zur Abdeckung von Mieten, Führungs- und Verwaltungskosten der Struktur, Personalkosten, einschließlich Honorare, sowie anderer Pflichtausgaben dient und der für das Vorjahr zugewiesene Beitrag mindestens 25.000,00 Euro betragen hat. Weiters kann der Vorschuss nur gewährt werden, nachdem mindestens 70 Prozent des für das Vorjahr zugewiesenen Beitrages abgerechnet wurden.

 

3. Der Antrag auf Gewährung eines Vorschusses ist innerhalb 10. November des vorhergehenden Jahres, auf das sich der Beitrag bezieht, einzureichen.

 

Artikel 10

Abrechnung des Vorschusses

1. Antragsteller/-innen, die einen Vorschuss laut Artikel 9 erhalten haben, müssen diesen innerhalb 31. März des darauf folgenden Jahres durch die Vorlage der entsprechenden Belege abrechnen. In begründeten Fällen kann die genannte Frist um höchstens ein Jahr aufgeschoben werden, wenn der/die Antragsteller/-in darum ansucht. Der Aufschub wird mit Dekret des zuständigen Abteilungsdirektors gewährt. Erst nachdem der Vorschuss ordnungsgemäß abgerechnet wurde, können weitere Teilbeträge abgerechnet werden.

 

2. Jener Anteil des Vorschusses, der nicht für die Durchführung der zur Förderung zugelassenen Tätigkeiten, Initiativen und Projekte verwendet oder nicht entsprechend belegt wurde, ist zuzüglich der gesetzlichen Zinsen, die ab dem Datum der Akkreditierung des Vorschusses anfallen, an die Landesverwaltung zurückzuzahlen.

 

Artikel 11

Abrechnung und Auszahlung

des Beitrages

1. Die Auszahlung des Beitrages oder der Differenz zwischen dem gewährten Vorschuss und dem genehmigten Beitrag erfolgt in einer oder mehreren Raten aufgrund eines entsprechenden Antrages und der Vorlage der ordnungsgemäßen Dokumentation von Seiten des/der Antragsteller(s)/-in.

 

2. Damit der Beitrag zur Gänze ausbezahlt werden kann, müssen die tatsächlich getätigten Ausgaben den gewährten Beitrag um mindestens 20 Prozent überschreiten.

 

3. Die Personalkosten können maximal in der Höhe der Bruttogehälter des Landespersonals abgerechnet werden. Bezugspunkt sind die für die jeweilige Funktionsebene festgelegten Beträge laut dem geltenden Kollektivvertrag. Anerkannt werden zusätzlich alle Lohnnebenkosten, einschließlich der Sozialabgaben zu Lasten des Arbeitgebers. Unberücksichtigt bleiben hingegen individuelle Leistungsentlohnung und Überstundenbezahlung. Werden im Vorhaben auch Referent(inn)en eingeplant, so können die entsprechenden Honorare und Nebenspesen maximal in der Höhe der jeweils geltenden Landestarife abgerechnet werden.

 

4. Ein Anteil von höchstens 25 Prozent der anerkannten Kosten oder, falls niedriger, der tatsächlich getätigten Ausgaben kann durch die Leistung von ehrenamtlicher Tätigkeit laut Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, abgerechnet werden.

 

5. Beschränkt auf die Abrechnung von Ausgaben für ehrenamtliche Tätigkeit laut Absatz 4 wird ein konventioneller Stundensatz von 16,00 Euro anerkannt. Dieser kann von der Landesregierung unter Berücksichtigung des ISTAT-Index jährlich angepasst werden.

 

6. Im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit werden die für die Teilnahme an Sitzungen von Kollegialorganen geleisteten Stunden nicht anerkannt.

 

7. Ehrenamtlich tätige Personen haben für die erbrachten Leistungen kein Anrecht auf irgendeine Art von Vergütung.

 

Artikel 12

Rechnungslegung

1. Die Rechnungslegung besteht in der Vorlage:

a)einer Liste der Ausgabenbelege;

b)der originalen Ausgabenbelege in der Höhe der anerkannten Kosten. Der/Die Antragsteller/-in kann die Vorlage der Ausgabenbelege auf das Ausmaß des gewährten Beitrages beschränken. In diesem Fall muss er/sie zusätzlich eigenverantwortlich erklären, dass die tatsächlich getätigten Ausgaben den zugewiesenen Beitrag um mindestens 20 Prozent überschreiten und dass die entsprechenden Ausgabenbelege vorhanden sind;

c)einer Erklärung des/der Antragsteller(s)/-in, aus der hervorgeht:

dass die vom Gesetz verlangten Voraussetzungen vorhanden sind;

ob und bei welchen anderen Ämtern oder Körperschaften um weitere Beiträge für dieselben Tätigkeiten, Initiativen und Projekte angesucht und in welcher Höhe die Beiträge gewährt wurden;

dass die Tätigkeiten, Initiativen und Projekte vollständig durchgeführt wurden;

die allfällige Angabe, ob sich die beigelegte Abrechnung auf die Abdeckung des gewährten Vorschusses oder auf die Auszahlung des genehmigten Beitrages bezieht;

dass die Kosten für das Personal maximal in der Höhe der Bruttogehälter des Landespersonals abgerechnet wurden;

dass die Honorarkosten und Nebenspesen für Referent(inn)en maximal in der Höhe der jeweils geltenden Landestarife abgerechnet wurden;

im Falle von ehrenamtlicher Tätigkeit die Erklärung über den Anteil der anerkannten Kosten, die durch die Leistung von ehrenamtlicher Tätigkeit abgerechnet wurde;

dass die Anschaffungen ins Abschreiberegister oder in eine Inventarliste eingetragen wurden.

d) einer Aufstellung der Mitarbeiter/-innen, die ehrenamtliche Tätigkeit geleistet haben, einschließlich der Anzahl der Stunden, der Art der Leistungen und des Ortes, an dem die Leistungen erbracht wurden.

 

2. Sollten die geförderten Tätigkeiten, Initiativen und Projekte nicht oder nur teilweise durchgeführt oder die anerkannten Kosten nicht zur Gänze getätigt worden sein, so wird der gewährte Beitrag anteilsmäßig reduziert. Die Reduzierung wird vom/von der zuständigen Abteilungsdirektor/-in vorgenommen.

 

3. Legt der/die Antragsteller/-in innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Beitragsgewährung nicht ausreichend Rechnungsbelege vor, so dass der Beitrag oder ein Teil davon nicht ausbezahlt werden kann, wird die Landesregierung den nicht ausbezahlten Anteil des Beitrages widerrufen.

 

Artikel 13

Ausgabenbelege

1. Die Ausgabenbelege müssen:

den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen;

auf den Namen des/der Antragsteller(s)/-in ausgestellt sein;

ordnungsgemäß bezahlt sein;

sich auf den Zweck beziehen, für den der Beitrag gewährt wurde.

 

2. Bei ordentlichen Beiträgen müssen sich die Ausgaben auf das Kalenderjahr beziehen, für das der Beitrag gewährt wurde, auch wenn die Rechnungen im darauf folgenden Jahr ausgestellt wurden.

 

Artikel 14

Kontrollen

1. Im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt das zuständige Amt Stichprobenkontrollen durch.

 

2. Die Stichprobenkontrollen werden in der Regel von Fachleuten des zuständigen Amtes durchgeführt. Übersteigen die der Beitragsgewährung zu Grunde liegenden anerkannten Kosten den Betrag von 50.000,00 Euro, so können die Kontrollen von verwaltungsexternen Fachleuten vorgenommen werden. Die entsprechende Beauftragung erfolgt durch das zuständige Amt.

 

3. Die Anträge, die der Stichprobenkontrolle unterzogen werden, werden innerhalb 31. Januar des darauf folgenden Jahres, auf das sich der Beitrag bezieht, mittels Auslosung bestimmt.

 

4. Die Auslosung wird von einer Kommission, bestehend aus dem/der Abteilungsdirektor/-in oder einer von diese(m)/-r beauftragten Person, eine(m)/-r Amtsdirektor/-in und eine(m)/-r Verwaltungssachbearbeiter/-in der Abteilung, welche/-r die Funktion des/der Sekretär(s)/-in wahrnimmt, vorgenommen.

 

5. Bei den Stichprobenkontrollen wird Folgendes überprüft:

die vom/von der Antragsteller/-in vorgelegten eigenverantwortlichen Erklärungen;

das Vorhandensein der ordnungsgemäßen Dokumentation zur Abdeckung des Differenzbetrages zwischen dem gewährten Beitrag und den anerkannten Kosten, wenn der/der Antragsteller/-in für die Beitragsabrechnung die Vorlage der Ausgabenbelege auf den gewährten Beitrag begrenzt hat, oder das Vorhandensein der ordnungsgemäßen Dokumentation zur Abdeckung des gewährten Beitrages zuzüglich der 20 Prozent laut Artikel 11 Absatz 2;

die ordnungsgemäße Eintragung der Ausgabenbelege, den Beitrag betreffend, in das vom Statut oder von der Geschäftsordnung vorgesehene Register;

die Dokumentation der geleisteten ehrenamtlichen Tätigkeit, die für die Abdeckung eines Teils der anerkannten Kosten verwendet wurde.

 

6. Unbeschadet der Bestimmungen laut den vorhergehenden Absätzen, kann der/die zuständige Abteilungsdirektor/-in weitere Überprüfungen, die er/sie für notwendig erachtet, durchführen.

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