In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

e) Landesgesetz vom 12. Oktober 2007, Nr. 91)
Maßnahmen zur Sicherung der Pflege

1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 23. Oktober 2007, Nr. 43.

1. Abschnitt
Sicherung der Pflege

Art. 1 (Recht auf Betreuung bei Pflegebedürftigkeit)

(1) Dieses Gesetz sichert pflegebedürftigen Menschen besondere Pflege- und Betreuungsleistungen für ein Leben in Würde.

(2) Anspruch auf die Leistungen laut diesem Gesetz haben italienische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie Staatsbürger und Staatsbürgerinnen der Europäischen Union (EU), staatenlose und Nicht-EU-Bürger und -Bürgerinnen im Besitz der langfristigen Aufenthaltsgenehmigung laut Artikel 9 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 25. Juli 1998, Nr. 286, in geltender Fassung. Voraussetzung ist die ununterbrochene Ansässigkeit und der ständige Aufenthalt in Südtirol seit mindestens fünf Jahren. Alternativ zur fünfjährigen Ansässigkeit wird die historische Ansässigkeit von 15 Jahren anerkannt, von denen mindestens eines unmittelbar vor dem Antrag auf Zuerkennung der Pflegebedürftigkeit liegen muss.

(3) Außerdem haben, unabhängig von der ununterbrochenen Ansässigkeit und dem ständigen Aufenthalt seit mindestens fünf Jahren, die minderjährigen und die zu Lasten lebenden erwachsenen Kinder der italienischen Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie der Staatsbürger und Staatsbürgerinnen der EU laut Absatz 2 Anspruch auf die Leistungen. Anspruch haben auch minderjährige Kinder und zu Lasten lebende volljährige Kinder von Nicht-EU-Bürgern und -Bürgerinnen im Besitz der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Absatz 2.

(4) Die Leistungen schmälern weder den Anspruch auf das Begleitungsgeld noch den Anspruch auf kontinuierliche finanzielle Leistungen, die zugunsten der Zivilblinden, der Taubstummen und der Zivilinvaliden vorgesehen sind.

(5) Das Pflegegeld laut diesem Gesetz umfasst das Begleitungsgeld laut Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 6) des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung.

(6) Die Bestimmungen dieses Gesetzes entheben weder die Familienangehörigen noch andere Personen ihrer Verpflichtung zur Solidarität mit dem betreffenden Pflegebedürftigen, wie sie Artikel 7 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, vorsieht.

(7) Die Zuständigkeiten der Gemeinden auf dem Gebiet der Betreuung pflegebedürftiger Menschen bleiben aufrecht.

(8) Die wesentlichen Leistungen laut Artikel 117 Absatz 2 Buchstabe m) der Verfassung sind auf jeden Fall gesichert.

(9) Das Land und die im Sozial- und Gesundheitsbereich tätigen Körperschaften treffen geeignete Maßnahmen zur Förderung der größtmöglichen Eigenständigkeit des Menschen in den Tätigkeiten des täglichen Lebens.

Art. 2 (Begriffsbestimmung)

(1) Für dieses Gesetz sind diejenigen Menschen pflegebedürftig, die aufgrund von Krankheiten oder körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderungen auf Dauer und in erheblichem Maße außerstande sind, die Tätigkeiten des täglichen Lebens in den Bereichen Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Ausscheidung, Mobilität, psychosoziales Leben und Haushaltsführung zu verrichten und deshalb regelmäßig, für mehr als zwei Stunden täglich im Wochendurchschnitt, fremde Hilfe benötigen; dabei muss die Möglichkeit berücksichtigt werden, die Eigenständigkeit durch Verwendung technischer Hilfen zu verbessern.

Art. 3 (Feststellung der Pflegebedürftigkeit)

(1) Die Pflegebedürftigkeit wird, auf Antrag, von gebietsmäßig organisierten Einstufungsteams, zusammengesetzt aus Krankenpflegern und aus Sozialbetreuern oder Fachkräften der Sozialdienste, festgestellt. In der Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden die Teams vom zuständigen Hausarzt unterstützt. Mit der Pflegeeinstufung erhalten die betroffenen Personen und Familien Beratung, Orientierungshilfe und Informationen zur häuslichen Pflege.

(2) Das Einstufungsteam führt auch Kontrollen durch, um festzustellen, dass die Voraussetzungen für den Pflegeanspruch erfüllt sind und die Pflege zu Hause und in den stationären Pflegeeinrichtungen angemessen ist. Die Auszahlung des Pflegegeldes wird ausgesetzt, wenn der Betreute oder sein gesetzlicher Vertreter sich der regelmäßigen Feststellung des Fortbestehens der Voraussetzungen laut Artikel 2 Absatz 1 widersetzt.

(3) Gegen das Feststellungsergebnis kann bei der Berufungskommission innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung der Entscheidung Beschwerde eingelegt werden. Die Entscheidung der Berufungskommission ist endgültig.

(4) Die Berufungskommission besteht aus einem Arzt, einem Krankenpfleger und einem Sozialbetreuer.

(5) Die Einstufungsteams und die Berufungskommission werden von der Landesregierung ernannt und können weitere Fachkräfte aus dem Sozial- und Gesundheitsbereich beiziehen.

(6) Eine neue Einstufung kann auf Antrag oder, bei offensichtlicher Veränderung der Pflegebedürftigkeit, von Amts wegen durchgeführt werden.

(7) Die Pflegeeinstufung ist in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen.

Art. 4 (Errichtung des Pflegefonds)

(1) Es wird der Fonds zur Sicherung der Pflege, in der Folge als Pflegefonds bezeichnet, errichtet. Dieser gliedert sich in einen Leistungsfonds zur Deckung der Verwaltungskosten und zur Deckung der laufenden Ausgaben für aktuelle Leistungen sowie in den Kapitalisierungs- und Integrationsfonds zur langfristigen Deckung der Ausgaben für zukünftige Leistungen.

(2) Der Leistungsfonds ist für die Deckung der Ausgaben für die Auszahlung des Pflegegeldes und der übrigen laufenden Ausgaben bestimmt.

(3) Der Kapitalisierungs- und Integrationsfonds dient, nach einer Aufbau- und Kapitalisierungsphase, der Ergänzung des Leistungsfonds.

Art. 5 (Speisung des Pflegefonds)

(1) In den Pflegefonds fließen folgende finanzielle Mittel:

  1. die jährliche Zuweisung zu Lasten des Landeshaushaltes,
  2. die Zuweisungen der Region für Maßnahmen zugunsten pflegebedürftiger Personen,
  3. die allfälligen Zuweisungen des Staates für den sozialen Schutz pflegebedürftiger Personen,
  4. die Aktivzinsen und andere Einkünfte aus der Vermögensverwaltung des Pflegefonds,
  5. gesetzlich vorgesehene Einkünfte, welche für die Betreuung von pflegebedürftigen Menschen zweckgebunden sind,
  6. andere frei zugewiesene Beträge.

Art. 6 (Gebarung und Verwaltung)

(1) Für die Durchführung der Maßnahmen dieses Gesetzes und für die Verwaltung des Fonds laut den Artikeln 4 und 5 ist die Landesregierung ermächtigt, die Gebarung außerhalb des Haushaltes gemäß Artikel 65 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, und der entsprechenden Verordnung zu verfügen.

(2) Die Verwaltungsmodalitäten des Fonds werden von der Landesregierung mit Beschluss laut Artikel 12 festgelegt.

Art. 7 (Finanzgleichgewicht)

(1) Die Landesregierung beschließt neben dem jährlichen Haushaltsvoranschlag und der Jahresabschlussrechnung auch einen mindestens zehnjährigen Finanzplan, der alljährlich zu erneuern ist, sowie das jährliche Arbeitsprogramm, das die veranschlagten Kosten nach Pflegestufe und Pflegeform aufgliedert.

Art. 8 (Leistungen des Fonds)

(1) Die Leistungen des Pflegefonds werden der betroffenen Person oder deren gesetzlichem Vertreter in Form eines monatlichen Pflegegeldes ausgezahlt. Unter Voraussetzungen, welche von der Landesregierung festgelegt werden, kann das Pflegegeld auf Antrag an die pflegenden Personen ausgezahlt werden.

(2) Das monatliche Pflegegeld wird nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit ausgezahlt, der den Kriterien der Landesregierung entsprechend ermittelt wird. Es ist in folgende vier Stufen gegliedert:

  1. 1. Stufe - 510 Euro,2)
  2. 2. Stufe - 900 Euro,
  3. 3. Stufe - 1.350 Euro,
  4. 4. Stufe - 1.800 Euro.

(3) Für die Betreuung in den Alters- und Pflegeheimen wird das Pflegegeld um einen zusätzlichen Betrag ergänzt, der von der Landesregierung nach Maßgabe der angebotenen Pflege- und Betreuungsdienste festgelegt wird. Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels gehen in den Fällen und nach den Modalitäten, die von der Landesregierung mit Beschluss festgelegt werden, die Auszahlungen des Pflegefonds für langfristig in Alters- und Pflegeheimen untergebrachte Personen direkt an die Träger der Einrichtungen. Dabei kann der für die Erbringung der Pflege- und Betreuungsdienste ausbezahlte Betrag als einheitlicher Betrag pro Bett festgelegt werden, auch abweichend von den Beträgen laut Absatz 2. Zur Harmonisierung der Kriterien für die Aufnahme in den akkreditierten Alters- und Pflegeheimen kann die Landesregierung verbindliche Richtlinien für die Trägerkörperschaften erlassen. 3)

(3/bis)  Für langfristig in Alters- und Pflegeheimen untergebrachte Personen, welche Anrecht auf das Begleitungsgeld für Zivilinvaliden laut Landesgesetz vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, haben, erfolgt die Auszahlung zu Lasten des Pflegefonds mit den gleichen Modalitäten, wie sie von Absatz 3 für das Pflegegeld vorgesehen sind. 4)

(4) Auf Antrag der betreuten Person oder der Angehörigen oder falls das Einstufungsteam feststellt, dass eine angemessene Betreuung nicht gesichert ist, wird ein Teil des monatlichen Pflegegeldes in Form von Dienstgutscheinen ausgezahlt.

(5) Die Landesregierung kann das Pflegegeld, bei Aufrundung auf die nächst höhere Euro-Einheit, alle zwei Jahre entsprechend der im Biennium vom Nationalinstitut für Statistik ermittelten Steigerung der Lebenshaltungskosten für Arbeiter- und Angestelltenfamilien erhöhen. Davon ausgenommen ist der Anteil des Begleitungsgeldes.

(6)  Im Falle der Häufung des Pflegegeldes mit Förderungen, welche dieselben Zielsetzungen verfolgen und von anderen Körperschaften gewährt werden, können die von Absatz 2 vorgesehenen monatlichen Beträge nach Kriterien, welche von der Landesregierung festgelegt werden, reduziert werden.5)

2)
Die Landesregierung hat mit Beschluss Nr. 117 vom 4.02.2014 diesen Betrag ab 1. Januar 2014 auf 547 Euro monatlich erhöht.
3)
Art. 8 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 9.
4)
Art. 8 Absatz 3/bis wurde eingefügt durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 7. April 2014, Nr. 1.
5)
Art. 8 Absatz 6 wurde hinzugefügt durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 13. Mai 2011, Nr. 3.

Art. 9 (Führung der Dienste)  delibera sentenza

(1) Die Hauspflegedienste, die teilstationären und die stationären Dienste werden von den Trägerkörperschaften der Sozialdienste laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, von den öffentlichen Betrieben für Pflege- und Betreuungsdienste sowie von privaten Körperschaften laut Artikel 20 desselben Gesetzes geführt.

(2) Die Dienste laut Absatz 1 müssen vom Land akkreditiert sein.

massimeBeschluss vom 29. Mai 2012, Nr. 798 - Zugangskriterien zu den Leistungen der Hauspflege
massimeBeschluss Nr. 2780 vom 16.11.2009 - Kriterien für die Bewilligung und Akkreditierung der Dienste der Hauspflege

Art. 10 (Grundsätze und Modalitäten der Leistungserbringung)

(1) In erster Linie wird der Verbleib der betreuten Person in der vertrauten Umgebung gefördert. Wenn dies nicht möglich ist, haben teilstationäre Einrichtungen Vorrang vor stationären.

(2) Um eine angemessene Pflege zu sichern, werden landesweit ambulante, teilstationäre und stationäre Pflegedienste von Qualität angeboten.

(3) Alle Bürgerinnen und Bürger haben, in einem vertretbaren Umfang, Anspruch auf das Angebot der in Absatz 2 genannten Pflegedienste, und zwar unter landesweit gleichen Zugangsbedingungen und zu angemessenen Tarifen.

(4) Das im Artikel 8 genannte Pflegegeld ist für die angemessene Pflege und Betreuung der pflegebedürftigen Person bestimmt, insbesondere für folgende Zwecke:

  1. finanzielle Unterstützung der pflegebedürftigen Person für die eigene Pflege und Betreuung,
  2. Bezahlung der Tarife für die Nutzung von Hauspflegediensten, von teilstationären oder von stationären Diensten,
  3. Deckung von Kosten für die soziale Absicherung der pflegenden Angehörigen,
  4. Deckung von Kosten für Maßnahmen zum "selbständigen Leben".

(5) Die Leistungen bei Erziehung, Bildung und Beschäftigung sowie die Gesundheitsleistungen gehen nicht zu Lasten des Pflegefonds.

(6) Der Gesundheitsdienst gewährleistet, unter Beachtung der essentiellen Standards, die Leistungen im Zusammenhang mit Prävention, Heilbehandlung und Rehabilitation sowie die prothetische und pharmazeutische Versorgung.

(7) Während des stationären Aufenthaltes in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes wird das Pflegegeld im Ausmaß des Betrages entsprechend der 1. Pflegestufe weiter ausgezahlt. Für Pflegebedürftige ab der 2. Stufe kann das Pflegegeld für maximal 30 Tage ausbezahlt werden.

Art. 11 (Mobilität)

(1) Um im Falle der Verlegung des Wohnsitzes außerhalb des Landes oder ins Land die Kontinuität der Pflege zu sichern, kann das Land, auf Gegenseitigkeit, mit anderen Körperschaften entsprechende Abkommen treffen; Voraussetzung ist die Gewährleistung des Rechtsanspruches auf gleichartige Leistungen.

Art. 12 (Anwendungskriterien)  delibera sentenza

(1) Die Landesregierung legt mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, Folgendes fest:

  1. die Kriterien und Modalitäten zur Feststellung des Pflegebedarfs,
  2. die Verrichtungen des täglichen Lebens bei der Nahrungsaufnahme, der Körperpflege, der Ausscheidung, der Mobilität, im psychosozialen Leben und bei der Haushaltsführung, die für die Einstufung des Pflegebedarfs relevant sind,
  3. die Aufgaben, die Organisation und die Arbeitsweise der Einstufungsteams und der Berufungskommission laut Artikel 3 sowie deren Zusammenarbeit mit den territorialen Diensten,
  4. die Modalitäten der Auszahlung der Leistungen des Pflegefonds,
  5. die Kriterien zur Bestimmung der 5 Jahre Ansässigkeit für den Anspruch auf die Pflegeleistung,
  6. die Definition der für das vorliegende Gesetz relevanten Pflege- und Betreuungsleistungen,
  7. die Modalitäten der Verwaltung des Fonds.
massimeBeschluss Nr. 2452 vom 07.07.2008 - Definition der für das Pflegegesetz relevanten Pflege- und Betreuungsleistungen

Art. 13 (Anwendungsbestimmungen)

(1) Die Leistungen des Pflegefonds werden den Antragstellern, die nach den Kriterien dieses Gesetzes als pflegebedürftig anerkannt sind, ab dem 1. Juli 2008 ausgezahlt; ausgenommen sind jene, die in Altersheimen oder Pflegeheimen betreut sind, für welche die Auszahlung am 1. Jänner 2009 beginnt.

(2) In erster Anwendung dieses Gesetzes werden die persönlichen Daten, die für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit benötigt werden, aus den Archiven der Verwaltungen des Begleitungsgeldes und des Hauspflegegeldes ermittelt.

(2/bis)  Zum Zweck der Anwendung dieses Gesetzes sind folgende Daten bekannt zu geben:

  1. das Land teilt den Trägerkörperschaften laut Artikel 9 und dem Sanitätsbetrieb die Einstufungsergebnisse mit,
  2. die Alten- und Pflegeheime laut Artikel 9 geben dem Land Abwesenheiten und Anwesenheiten bekannt, der Gesundheitsbetrieb die Krankenaufenthalte.6)

(3) Ab dem 1. Jänner 2009 findet Artikel 22 des Landesgesetzes vom 18. August 1988, Nr. 33, in geltender Fassung, für Heimgäste, die das Pflegegeld laut Artikel 8 dieses Gesetzes beziehen, keine Anwendung mehr.

6)
Art. 13 Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 42 Absatz 1 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.

Art. 14 (Finanzbestimmungen)

(1) Die Deckung der mit diesem Gesetz verbundenen Ausgaben für Pflegeleistungen und die dazugehörende Verwaltung erfolgt durch den in Artikel 4 vorgesehenen Pflegefonds.

(2) Mit dem jährlichen Finanzgesetz legt das Land die Ausstattung des Fonds fest. Bei der Festlegung der Mittel sind jeweils die Zuweisungen der Region Trentino-Südtirol im Sinne des Regionalgesetzes vom 19. Juli 1998, Nr. 6, in geltender Fassung, und allfällige Erträge aus der Vermögensverwaltung des Kapitalisierungsfonds zu berücksichtigen.

(3) Der voraussichtliche Bedarf des Fonds und die Art und Weise der jeweiligen Finanzierung für den Zeitraum 2008-2022 werden nach Anhang A festgelegt.

(4) Die in den Haushaltsjahren 2008 und 2009 nach Anhang A anfallende Gesamtausgabe von 242,39 Millionen Euro zu Lasten des Landeshaushaltes wird wie folgt gedeckt:

  1. 197,70 Millionen Euro durch Verwendung von Anteilen an den Bereitstellungen, die im Mehrjahreshaushalt für den Zweijahreszeitraum 2008-2009 in Funktion/Ziel 9 Buchstabe b.1 mit einem Betrag von 104,69 Millionen Euro beziehungsweise in Funktion/Ziel 10 Buchstabe b.1 mit einem Betrag von 93,01 Millionen Euro zur Durchführung von Maßnahmen bestimmt sind, welche von gesetzlichen Bestimmungen des Landes vorgesehen waren, die mit Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr durchgeführt werden,
  2. die Mehrausgabe von 44,69 Millionen Euro durch Verwendung eines entsprechend hohen Anteiles an der im Mehrjahreshaushalt für den Zweijahreszeitraum 2008-2009 in Funktion/Ziel 27 Buchstabe b.1 vorgesehenen Bereitstellung.

(5) Für die auf 2009 folgenden Haushaltsjahre erfolgt die Deckung mit den Mitteln, die gemäß Absatz 2 mit dem jährlichen Finanzgesetz festgelegt werden.

Art. 15 (Harmonisierung der Leistungen und der Tagessätze der Altersheime und der Pflegeheime)

(1) Um das Niveau der Leistungen und der Tagessätze in Altersheimen und Pflegeheimen zu harmonisieren, genehmigt die Landesregierung ein Fünfjahresprogramm für entsprechende Maßnahmen, darunter:

  1. die Analyse der Faktoren der Qualität und Kosten der Dienste,
  2. die Einführung der analytischen Buchhaltung für die Kostenstellen in den Diensten,
  3. den Erlass von spezifischen Kriterien und Richtlinien für die jährliche Festlegung der Kosten und der Tarife der Dienste, wie von Artikel 13 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, vorgesehen.

2. Abschnitt
Änderung des Landesgesetzes vom 18. August 1988, Nr. 33, "Landesgesundheitsplan 1988 - 1991"

Art. 16 (Ersetzung des Hauspflegegeldes)

(1) Artikel 21, mit Ausnahme von Absatz 3, sowie Artikel 21/bis des Landesgesetzes vom 18. August 1988, Nr. 33, in geltender Fassung, werden mit Wirkung vom 1. Juli 2008 aufgehoben, da das entsprechende Hauspflegegeld von den neuen Leistungen laut Artikel 8 dieses Gesetzes ersetzt wird.

(2) Die Bezieher des Begleitungsgeldes und/oder des Hauspflegegeldes zum 30. Juni 2008 erhalten ab dem 1. Juli 2008 eine persönliche Zulage im Ausmaß der Differenz zwischen den vorherigen Bezügen und dem gegebenenfalls geringerem Pflegegeld laut diesem Gesetz. Diese Zulage wird solange gewährt, bis der Differenzbetrag durch künftige Erhöhungen aufgefangen wird. Zu diesem Zweck ist der Besitz der Voraussetzungen laut den vorher geltenden Bestimmungen erforderlich.

3. Abschnitt
Änderung des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, "Neuordnung der Sozialdienste in der Provinz Bozen"

Art. 17 7)

7)
Fügt im Art. 8 Abs. 1 des L.G. 30. April 1991, Nr. 13, die Buchstaben x), y) und z) an.

Art. 18 8)

8)
Fügt im Art. 14 Abs. 5 des L.G. 30. April 1991, Nr. 13, den Absatz 6 an.

Art. 19 9)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

 

Tabelle A 

 

 

 

9)
Fügt im Art. 15 Abs. 2 des L.G. 30. April 1991, Nr. 13, den Absatz 3 an.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
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ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionA Betagtenfürsorge
ActionActionB Familienberatungsdienst
ActionActionC Kinderhorte - Tagesmütterdienst
ActionActionD Familie, Frau und Jugend
ActionActionE Maßnahmen für Menschen mit Behinderung
ActionActionF Maßnahmen im Bereich der Abhängigkeiten
ActionActionG Maßnahmen zugunsten der Zivilinvaliden und pflegebedürftigen Menschen
ActionActiona) Landesgesetz vom 21. August 1978, Nr. 46
ActionActionb) LANDESGESETZ vom 1. August 1980, Nr. 29
ActionActionc) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 9. November 1981, Nr. 40
ActionActiond) LANDESGESETZ vom 25. Oktober 1989, Nr. 9
ActionActione) Landesgesetz vom 12. Oktober 2007, Nr. 9
ActionActionH Wirtschaftliche Grundfürsorge
ActionActionI Entwicklungszusammenarbeit
ActionActionJ Sozialdienste
ActionActionK Ergänzungsvorsorge
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