In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 9. Oktober 2007, Nr. 81)
Industrieordnung

1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 23. Oktober 2007, Nr. 43.

Art. 1 (Industrietätigkeit)

(1) Im Sinne dieses Gesetzes gilt als Industrietätigkeit die berufsmäßige Ausübung einer organisierten wirtschaftlichen Tätigkeit, die auf die Produktion oder Verarbeitung von Gütern sowie auf die Erbringung damit verbundener Dienstleistungen, einschließlich des entsprechenden Vertriebs und Verkaufs gerichtet ist.

(2) Mit Durchführungsverordnung können, vorbehaltlich eventueller einschlägiger Sonderbestimmungen, spezifische berufliche Voraussetzungen für bestimmte Industrietätigkeiten vorgeschrieben werden.

Art. 2 (Industrieunternehmen)

(1) Industrieunternehmen sind Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften, deren Tätigkeit

  • a)  unter die Abschnitte C, D, E oder F der Ateco-Klassifizierung des Zentralinstituts für Statistik fällt, oder
  • b)  gemäß Landesgesetz über die Ordnung der Dienstleistungen als industrielle Dienstleistung eingestuft ist.

(2) Die Unternehmen laut Absatz 1 müssen mindestens zwei der folgenden Merkmale aufweisen:

  • a)  die Produktion oder Dienstleistung erfolgt vorwiegend serienmäßig,
  • b)  es gibt eine organisatorische Trennung in eine Produktions- und eine Verwaltungseinheit, mit getrennter Führung der Einheiten und des betreffenden Personals, und die allfällige Mitarbeit des Unternehmers beschränkt sich auf die leitende Tätigkeit,
  • c)  der Fertigungslauf der Güter und die Erbringung der Dienstleistungen erfolgen vorwiegend durch systematische Arbeitsteilung.

Art. 3 (Handelsregister)

(1) Die Eintragung der Industrieunternehmen in das Handelsregister der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer erfolgt durch Zuweisung des entsprechenden Ateco-Codes des Zentralinstituts für Statistik.

Art. 4 (Verwaltungsstrafen)

(1) Die Zuständigkeit für die Anwendung der Verwaltungsstrafen, die von Vorschriften des Staates oder des Landes für den Fall vorgesehen sind, dass eine Industrietätigkeit ohne die vorgeschriebenen beruflichen Voraussetzungen ausgeübt wird, ist samt den daraus resultierenden Einnahmen der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen übertragen.

Art. 5   2)

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

2)

Omissis (Finanzbestimmungen).