In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 10. Dezember 2007, Nr. 131)
Regelung des Bergrettungsdienstes

1)
Kundgemacht im A.Bl vom 18. Dezember 2007, Nr. 51.

Art. 1 (Zuständigkeiten und Aufgaben)

(1) Die Autonome Provinz Bozen überträgt den Bergrettungsdienst durch Abschluss einer Vereinbarung an die Organisation "Bergrettungsdienst im Alpenverein Südtirol", im Folgenden Bergrettungsdienst BRD-AVS genannt, und an die Organisation "Soccorso Alpino e Speleologico Südtirol del CNSAS", im Folgenden Bergrettungsdienst CNSAS Südtirol genannt.

(2) In Berggebieten, in unwegsamem und in unterirdischem Gelände des Landes Südtirol führen die Bergrettungsdienste BRD-AVS und CNSAS Südtirol folgende Aufgaben durch:

  1. Vorbeugung von Unfällen und Aufklärungsarbeit,
  2. Suche nach Vermissten,
  3. Hilfeleistung und Rettung von Verunglückten oder Personen, die sich in Gefahr befinden,
  4. Bergung von Personen, Tieren und Sachen.

(3) Sind auch andere Körperschaften oder Organisationen am Einsatz beteiligt, koordiniert der oder die Verantwortliche des zuständigen Bergrettungsdienstes BRD-AVS oder CNSAS Südtirol den Einsatz.

(4) Die Bergrettungsdienste BRD-AVS und CNSAS Südtirol haben ausschließliche Zuständigkeit, wenn die Aufgaben laut Absatz 2 in Gebieten durchgeführt werden, die von Lawinen betroffen oder schwer zugänglich sind oder allgemein in einem Gelände durchgeführt werden, in welchem der Einsatz eine spezifische Ausbildung und eine geeignete Bergausrüstung sowie bergrettungstechnische Kenntnisse erfordert.

(5) Bei Großschadensereignissen oder bei Katastrophen koordinieren die Behörden des Zivilschutzdienstes laut Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, die Bergrettungsdienste BRD-AVS und CNSAS Südtirol.

(6) Die Befugnisse des Feuerwehrdienstes gemäß Landesgesetz vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, bleiben unberührt.

Art. 2 (Finanzierung und Unterbringung)

(1)Die Landesregierung kann den Bergrettungsdiensten BRD-AVSund CNSASSüdtirol für die Durchführung der übertragenen Aufgaben die jährlich laufenden Ausgaben rückvergüten. Die diesbezüglichen Modalitäten werden in der Vereinbarung laut Artikel 1 geregelt. Auf die Rückvergütung kann ein Vorschuss im Ausmaß von höchstens 80 Prozent ausgezahlt werden.2)

(2) Die Bergrettungsdienste BRD-AVS und CNSAS Südtirol sind in der Regel bei den für die Feuerwehrdienste vorgesehenen Gebäuden angesiedelt, wie sie in den einschlägigen Regional- und Landesbestimmungen definiert sind.

(3) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus den Maßnahmen dieses Gesetzes zu Lasten des Haushaltes 2007 ergeben, erfolgt durch die noch verfügbaren Anteile der Bereitstellungen der HGE 03110 (Kapitel 03110.20) des Landeshaushaltes 2007, die für die Maßnahmen des durch Artikel 3 aufgehobenen Landesgesetzes autorisiert waren.

(4) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.

2)
Art. 2 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 22 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15.

Art. 3 (Aufhebung)

(1) Das Landesgesetz vom 13. September 1973, Nr. 49, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.