In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 26. April 2007, Nr. 251)
Technische Vorschriften über die Prüfung von Gebäudetragwerken

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Juni 2007, Nr. 26.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt die zehnjährliche Überprüfung der Tragwerke öffentlicher und privater Gebäude, die besonderen statischen Anforderungen gerecht werden müssen.

(2) Angesichts der Nutzung, der Tragwerksart oder der Nutzlast werden folgende Kategorien festgelegt:

  • a)  Sportanlagen laut Artikel 49 und 66 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 17. Juni 1993, Nr. 19,
  • b)  Gebäude, die für die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen einer Ermächtigung unterliegen,
  • c)  Gebäude jeder Art mit einer Traufhöhe von mehr als 24 Metern ab Geländeoberkante,
  • d)  Gebäude mit waagrechten oder geneigten Tragwerken jeder Art mit einer Spannweite von mehr als zwölf Metern,
  • e)  Gebäude mit befahrbaren waagrechten oder geneigten Tragwerken jeder Art mit einer Spannweite von mehr als neun Metern,
  • f)  Gebäude mit auskragenden waagrechten oder geneigten Tragwerken jeder Art mit einer Spannweite von mehr als drei Metern,
  • g)  Gebäude mit vertikalen Tragwerken mit einer lichten Höhe von mehr als sechs Metern,
  • h)  Gebäude mit einer senkrecht verteilten Nutzlast von mehr als 6,00 kN/m².

Art. 2 (Beurteilung der statischen Eignung der Tragwerke)

(1) Die Beurteilung der statischen Eignung der Tragwerke laut Artikel 1 erfolgt:

  • a)  alle zehn Jahre ab Ausstellung der Bescheinigung über die statische Abnahme,
  • b)  nach Einwirkung außerordentlicher Beanspruchungen, welche die Standfähigkeit des Tragwerks beeinträchtigen können,
  • c)  bei Änderungen der Zweckbestimmung, die eine Erhöhung der Nutzlast nach sich ziehen.

(2) Für die Beurteilung der wichtigsten Tragwerke ist Folgendes vorzunehmen:

  • a)  Besichtigung des Bauwerks,
  • b)  Erfassung der Bauwerksgeschichte,
  • c)  Überprüfung der Unterlagen über die Qualität und die Eigenschaften der Stoffe und Erzeugnisse,
  • d)  Überprüfung der geologischen Bodeneigenschaften,
  • e)  Überprüfung der Unterlagen über die Belastungsproben,
  • f)  Überprüfung der Planungsunterlagen und insbesondere der statischen Berechnungen,
  • g)  Überprüfung und Übernahme des Instandhaltungsplans für das Bauwerk, sofern ein solcher gesetzlich vorgeschrieben ist, mit Bezug auf die Nutzungsdauer des Bauwerks und auf jene seiner Tragwerke,
  • h)  je nach Bedarf, Vorschlag von eventuellen Überprüfungen, Messungen und periodischen Kontrollen an wichtigen Tragwerken, die im Rahmen der Nutzung des Bauwerks fortzusetzen sind.

(3) Sind die Planungs- und Abnahmeunterlagen verfügbar und keine deutlichen Hinweise auf Verfall, Verringerung der Tragfähigkeit oder Veränderung der Nutzung erkennbar, kann sich die Beurteilung der statischen Eignung auf eine Sichtprüfung und auf die Bewertung der Unterlagen über die ursprüngliche Abnahme beschränken.

(4) Sind die Planungs- und Abnahmeunterlagen nicht mehr verfügbar, ist eine angemessene statische Überprüfung durchzuführen, welche die Erfassung der Bauwerksgeschichte, die genaue Gebäude- und Tragwerksaufnahme, Stoffproben und -prüfungen sowie, bei Bedarf, Belastungsproben umfasst.

(5) Bei Fehlen oder Unvollständigkeit der technischen Unterlagen werden diese bei der ersten Beurteilung der statischen Eignung erstellt. Für die wichtigsten Tragwerke muss der Standsicherheitsnachweis nach einem vom beauftragten Techniker oder von der beauftragten Technikerin gewählten Verfahren, unter Umständen bezogen auf die ursprünglichen Bedingungen, erbracht werden.

(6) Die zehnjährige Bescheinigung über die statische Eignung, ergänzt durch die eventuell vorhandenen oder eigens erstellten Unterlagen, muss bei der Dienststelle des Landes hinterlegt werden, die für die Annahme der Anmeldung von Stahlbetonbauten oder Metallstrukturen zuständig ist.

Art. 3 (Bedingte statische Eignung)

(1) Die Nichtbeachtung der bei der Beurteilung der statischen Eignung geltenden Bestimmungen über Nutzlasten, Schneelast, Erdbebenlasten oder anderes ist dem Gebäudeeigentümer zu melden.

(2) In den Fällen laut Absatz 1 kann eine Beurteilung über die bedingte statische Eignung ausgestellt werden, worin auf die festgestellte Unstimmigkeit ausdrücklich hingewiesen wird und der derzeitige Sicherheitsgrad des Tragwerks angegeben ist.

Art. 4 (Beauftragte Techniker)

(1) Die Beurteilung der statischen Eignung muss durch eine Person mit Laureatsdiplom in Ingenieurwesen oder Architektur erfolgen, die seit mindestens zehn Jahren im jeweiligen Berufsverzeichnis eingetragen ist und in keiner Weise an der Planung, Bauleitung oder Ausführung des Bauwerks beteiligt war.

(2) Bei öffentlichen Gebäuden von Landesinteresse muss der beauftragte Techniker oder die beauftragte Technikerin zudem im Landesverzeichnis der Abnahmeprüfer eingetragen sein.

Art. 5 (Sonderbestimmungen)

(1) Die für die Stahlbetonbauten oder Metallstrukturen vorgesehenen Verfahren betreffend die Hinterlegung des Projekts, den Bericht nach Bauabschluss und die Abnahme sind auf alle Stoffe ausgedehnt, die zur Erstellung von Tragwerken verwendet werden.

(2) Alle Tragwerke müssen mühelos, mit zerstörungsfreien Verfahren überprüft werden können. Die Verkleidungen im Allgemeinen, abgehängte Decken und ähnliche Bauteile müssen mit Inspektionsvorrichtungen ausgestattet sein.

(3) Ist die Erstellung eines Instandhaltungsplans von den geltenden Bestimmungen vorgeschrieben, sind diesem Merkblätter mit folgenden Angaben beizulegen:

  • a)  Nutzungszustand,
  • b)  Verfallszustand,
  • c)  außerordentliche Beanspruchungen, welche die Standfestigkeit des Tragwerks beeinträchtigt haben,
  • d)  Änderungen der Zweckbestimmung, die eine Erhöhung der Nutzlast nach sich ziehen.

Art. 6 (Fristen)

(1) Die Gebäude, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sind alle zehn Jahre ab Ausstellung der Bescheinigung über die statische Abnahme einer Beurteilung der statischen Eignung zu unterziehen.

(2) Ist diese Bescheinigung, bei Inkrafttreten dieser Verordnung, älter als zehn Jahre, so ist die Beurteilung der statischen Eignung innerhalb 2008 vorzunehmen.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.