Kundgemacht im A.Bl. vom 9. Juni 1992, Nr. 24.
(1) Sollten in Zimmern oder in Aufenthaltsräumen Balkone vorgesehen sein, weisen sie eine Tiefe und Breite von mindestens 1,50 m netto auf; die Stufe zwischen Balkon und Zimmer darf nicht mehr als 2,5 cm hoch sein.
(2) Die undurchsichtige Brüstungshöhe darf 65 cm nicht übersteigen. Die Gesamthöhe der Brüstung beträgt bis einschließlich zum 2. Stock wenigstens 95 cm und darüber wenigstens 105 cm.