Kundgemacht im A.Bl. vom 9. Juni 1992, Nr. 24.
(1) Stufen sind geschlossen und rutschfest auszuführen.
(2) Das Steigungsverhältnis soll bei Innenstufen 16/ 30 cm betragen.
(3) Treppen dürfen nicht gewendelt sein.
(4) Der Treppenlauf hat mindestens drei und nicht mehr als zwölf Stufen.