Kundgemacht im A.Bl. vom 9. Juni 1992, Nr. 24.
(1) Die Zahl der Pkw-Abstellplätze richtet sich nach der Größe des Pflegeheimes. Als Richtwert kann gelten:
(2) 10% der Besucherparkplätze, jedoch mindestens einer, sind als Behindertenparkplätze möglichst nahe am Haupteingang auszustatten.
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Artikels 4 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 27. April 1978, Nr. 384.