Kundgemacht im A.Bl. vom 9. Juni 1992, Nr. 24.
(1) Die Gänge und Stiegenhäuser sind beidseitig mit umfaßbaren Handläufen zu versehen.
(2) Bei Treppen beginnen die Handläufe mindestens 40 cm vor der ersten Stufe und werden mindestens 40 cm über die letzte Stufe fortgeführt.
(3) In allen Räumlichkeiten und Wegen, die den Heimbewohnern zugänglich sind, sind geeignete Stützen und Handläufe angebracht.