Kundgemacht im A.Bl. vom 9. Juni 1992, Nr. 24.
(1) Die Durchgangsbreite der Hauptgänge hat bei Einhaltung des Schwenkbereiches von Pflegebetten mindestens 200 cm (Vorzugsmaß 220 cm) zu betragen. Sind Zimmertüren nischenförmig versetzt, hat die Gangbreite mindestens 185 cm (Vorzugsmaß 200 cm) zu betragen.
(2) Das Längsgefälle von Rampen darf im Pflegeheim 6% nicht überschreiten.