Kundgemacht im A.Bl. vom 9. Juni 1992, Nr. 24.
(1) Die Haupteingänge weisen eine lichte Mindestbreite von 1,50 m auf.
(2) Ist eine Schwelle unbedingt nötig, darf diese höchstens 2,5 cm ausmachen.
(3) Die Zone vor den Haupteingängen ist in einer Mindesttiefe von 2 m witterungsgeschützt.