Kundgemacht im A.Bl. vom 9. Juni 1992, Nr. 24.
(1) Die lichte Höhe der oberirdisch gelegenen Stockwerke wird aufgrund der Baumerkmale, der geographischen Lage des Pflegeheimes und seiner Umgebung gemäß den von den Gemeindebestimmungen vorgesehenen Richtlinien festgelegt; sie darf auf keinen Fall weniger als 2,70 m betragen.