veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. Oktober 1997, Nr. 48
(1) Der Verantwortliche des Funktions- und Organisationsbereichs "Territorium und zonale Dienste" oder sein Delegierter und die Sprengelkoordinatoren können jederzeit am Wohnsitz die Notwendigkeit der aktivierten Eingriffe überprüfen.
(2) Allfällige sich daraus ergebende Initiativen werden vorgeschlagen und im Einverständnis mit dem Arzt für allgemeine Medizin durchgeführt.